ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DIE BESEITIGUNGBESTEHENDER UND VERHINDERUNG NEUER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt gemeinsamer Erklärung der Vertragsparteien wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls wurden am 21. Juni 1989 bzw. am 23. März 1990 abgegeben; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 mit 1. Mai 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich *1), nachstehend „Abkommen” genannt,
insbesondere auf Artikel 32,
EINGEDENK der in der am 9. April 1984 von den Ministern der
EFTA-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg
verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung
eines europäischen Wirtschaftsraums,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im
Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und
Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen
fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß dessenungeachtet eine Vertragspartei sich
unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann,
ausfuhrwirksame Schutzmaßnahmen zu treffen, und daß es angezeigt
ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972
Artikel 1
(Anm.: Änderung der Artikel 13a, 13b und 24a, BGBl. Nr. 466/1972)
Artikel 2
(Anm.: Änderung des Art. 27, BGBl. Nr. 466/1972)
Artikel 3
(Anm.: Protokoll Nr. 6: wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Artikel 4
Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Erfolgt das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls nicht zu diesem Zeitpunkt, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifikation folgt.
Artikel 5
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 1989.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
zum Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die
Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung
Die Vertragsparteien erklären, daß die Artikel 7, 13a und 13b des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten
- einschließlich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdölerzeugnisse,
- ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Österreich andererseits *1) fallenden Erzeugnisse.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 467/1972
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