Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1990 über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Artikel I
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 nach Maßgabe der für die Anlage C zu diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht:
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
2825 - - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische
Salze; andere anorganische Basen; andere Oxide,
Hydroxide und Peroxide, der Metalle:
10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische
Salze:
ex 10 1. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70%
Hydraziniumnitrat
```
Hydraziniumperchlorat
```
2829 - - Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate;
Iodate und Periodate:
90 - andere:
ex 90 kugelförmiges Ammoniumperchlorat
Kap. 39 Waren gemäß Anhang
4002 - - Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk),
in Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen;
Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern
oder Streifen:
20 - Butadien-Kautschuk (BR):
ex 20 carboxylbegrenztes Polybutadien
60 - Isopren-Kautschuk (IR):
ex 60 hydroxylbegrenztes Polybutadien
Kap. 54,56,59, Waren gemäß Anhang
60,63
7603 - - Pulver und Flitter, aus Aluminium:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur:
ex 10 kugelförmiges Aluminiumpulver, mit einheitlicher
Partikelgröße, mit einem Gehalt von mindestens 97
Gewichtsprozent an Aluminium
7903 - - Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:
ex - - metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von
weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,
Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von
mindestens 97 Gewichtsprozent an Zink
8101 - - Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott:
ex - - metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von
weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,
Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von
mindestens 97 Gewichtsprozent an Tungsten
(Wolfram)
8109 - - Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott:
10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott;
Pulver:
ex 10 metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von
weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,
Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von
mindestens 97 Gewichtsprozent Zirkon
8411 - - Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke
und andere Gasturbinen:
10 - Turbo-Strahltriebwerke:
ex 10 Turbo-Strahltriebwerke, konstruiert und ausgerüstet
für militärische Flugkörper, militärische Flugzeuge
oder militärische Hubschrauber
8412 - - Andere Motoren und Kraftmaschinen:
10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-
Strahltriebwerke:
ex 10 Triebwerke für Raketen oder militärische Flugkörper
8444 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken,
Texturieren oder Schneiden von Chemiefasern:
ex 00 1. Ausrüstungen für die Umwandlung von
Polymerfasern, einschließlich besonderer
Einrichtungen zum Strecken der Fasern während
des Warmaushärtens
```
Ausrüstungen für das Aufdampfen von Elementen
```
bzw. Verbindungen auf erhitzte fadenähnliche
Substrate
8447 - - Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder
Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen, Spitzen,
Strickereien, Posamentierwaren, Flechtwaren oder
Netzwaren sowie Tuftingmaschinen:
90 - andere:
ex 90 Fadenwickelmaschinen, deren Bewegungen für die
Positionierung, Umhüllung und Wickelung der Fasern
in drei oder mehr Achsen koordiniert und
programmiert werden, die besonders konstruiert sind
für die Fertigung von Verbundkonstruktionen bzw.
Laminaten aus faserigen oder fadenähnlichen
Materialien
8479 - - Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
(80) - andere Maschinen, Apparate und Geräte
89 - - sonstige:
3.Überschall-Windkanäle
8802 - - Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber, Flugzeuge);
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre
Träger für den Raumstart:
50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und
ihre Träger für den Raumstart
8803 - - Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:
ex - - Teile von Waren der Unternummer 8802 50
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.
ANHANG I
3908 I. 1. Aromatische Polyamide
3911 90 ausgenommen:
3916 90 Stapelfasern, Fasern, Fäden, Garne und 3920
Zwirne,
92 mit einem Fasermodul von 250 g je Denier
oder
99 weniger und einer Festigkeit von 11 g je
Denier oder
3921 90 weniger sowie Textilien und Vliese daraus
3926 90
5402 10
5407 10 2. Filamente und faserförmige Materialien für
5603 Verbundwerkstoffe oder Laminate mit
5604 20 folgenden Eigenschaften:
5607 50 a) - spezifischer Modul größer als 3,18 x
106 m
5902 10 (1,25 x 108 Zoll) und
90
5903 90 - spezifische Zugfestigkeit größer als
7,62 x 1 0- m
5911 90 (3 x 106 Zoll) oder
6002 43
6307 90 b) - spezifischer Modul größer als
2,54 x 106 m (1 x 108 Zoll) und
- Schmelz- oder Sublimationspunkt höher
als 1 649oC (1922 K) in einer inerten
Umgebung
```
harzimprägnierte Fasern (Prepregs) und
```
metallbeschichtete Fasern (Preforms),
hergestellt aus Materialien der lit. a
oder b
II. Waren aus Polyimiden der Nummern 3208 und 3911
unterliegen auch dann der Bewilligungspflicht,
wenn sie nicht von der Anlage C erfaßt sind
ausgenommen:
voll ausgehärtete Folien, Bahnen, Streifen oder ähnlicher Form, mit einer maximalen Dicke von 0,254 mm
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