Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenvom 12. März 1990 über die Festlegung von Warenkontingenten in derEinfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
für in der Anlage umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß die als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 10. März 1989, BGBl. Nr. 142, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 17. April 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteil übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft
Anlage 1
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Kontingent Wert des Kontingents
Nummer in Schilling
1 4 862 500
2 6 321 000
3 4 862 500
4 15 700 000
5 3 160 500
6 12 642 000
Anlage 2
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TARIF Warenbezeichnung Kontingent
Nr./UNr. Nummer
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3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohformen:
10 - Polivynilchlorid, nicht mit anderen Stoffen
gemischt .................................. 1
(20) - anderes Polivynilchlorid:
21 - - nicht weichgemacht ...................... 1
22 - - weichgemacht ............................ 1
30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere ....... 1
40 - andere Vinylchlorid-Copolymere ............ 1
4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,
einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,
Aktentaschen, Schultaschen, Etuis für
Brillen, Ferngläser, Photoapparate,
Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,
Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke,
Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,
Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,
Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für
Sportartikel, Schatullen für Fläschchen oder
Schmuck, Puderdosen, Etuis für
Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse,
aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes
Leder), Kunststoffolien, Spinnstoffen,
Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder
überwiegend mit diesen Stoffen überzogen:
(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,
einschließlich Kosmetikkoffer,
Aktenkoffer, Aktentaschen,
Schultaschen und ähnliche Behältnisse:
11 - - mit einer Außenseite aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder)
oder Lackleder (Patentleder) ........... 2
(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,
einschließlich solcher ohne Handgriff:
21 - - mit einer Außenseite aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder)
oder Lackleder (Patentleder) ........... 2
(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche
oder in der Handtasche getragen werden:
31 - - mit einer Außenseite aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder) oder
Lackleder (Patentleder) ................ 2
(90) - andere:
91 - - mit einer Außenseite aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder) oder
Lackleder (Patentleder) ................ 2
4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):
(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich
Fäustlinge):
21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung
bestimmter Sportarten .................. 3
29 - - sonstige ............................... 3
8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,
einschließlich Tonnen- und Nadellager):
10 - Kugellager:
B - andere ............................... 4
20 - Kegelrollenlager, einschließlich
Innenringe mit Kegelrollensatz ........... 4
50 - Zylinderrollenlager ...................... 4
80 - andere, einschließlich Lager mit
verschiedenartigen Wälzkörpern:
ex 80 - Waren dieser Nummer, ausgenommen
Axial- und Radialpendelrollenlager . 4
8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller
Art:
20 - aus keramischen Stoffen .................. 5
8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen,
Apparate, Geräte oder Installationen, ganz
aus Isolierstoffen oder nur mit in der Masse
eingelassenen einfachen Metallteilen zum
Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde),
ausgenommen Isolatoren der Nummer 8546;
Isolierrohre und Verbindungsstücke hiefür,
aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:
10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen ..... 5
9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische
Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle
dafür; andere astronomische Instrumente und
Gestelle dafür, ausgenommen jedoch
Instrumente, Apparate und Geräte für die
Radioastronomie:
10 - binokulare Ferngläser .................... 6