Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1990 über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-04-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;

b)

für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird, ausgenommen Schuhe der Nummer 6403 des Zolltarifs, sowie

c)

für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen zum freien Verkehr abgefertigt werden.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 13. März 1989, BGBl. Nr. 143, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, im Kontingentenanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden nach dem 17. April 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller Einfuhren im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.

Anlage 1

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Kontingent Wert des Kontingents

Nummer in Schilling

1 5 789 000

2 5 615 400

3 10 882 200

4 1 852 200

5 1 852 200

6 1 852 200

7 1 852 200

8 19 448 100

Höhe des Kontingents

in Paar

9 35 462

Anlage 2

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```

TARIF Warenbezeichnung Kontingent

Nr./UNr.  Nummer

```

```

4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,

Aktentaschen, Schultaschen, Etuis für

Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;

Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke,

Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,

Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für

Sportartikel, Schatullen für Fläschchen

oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für

Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse,

aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes

Leder), Kunststoffolien, Spinnstoffen,

Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder

überwiegend mit diesen Stoffen überzogen:

(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer,

Aktenkoffer, Aktentaschen,

Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

oder Lackleder (Patentleder) ........... 1

(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,

einschließlich solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

oder Lackleder (Patentleder) ........... 1

(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche

oder in der Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder) oder

Lackleder (Patentleder) ................ 1

(90) - andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder,

Kunstleder (rekonstituiertes Leder) oder

Lackleder (Patentleder) ................ 1

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung

bestimmter Sportarten .................. 2

29 - - sonstige ............................... 2

5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................ 3

12 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g . 3

13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 3

19 - - andere Gewebe .......................... 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................ 4

22 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g . 4

23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

29 - - andere Gewebe .......................... 4

(30) - - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................ 4

32 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g . 4

33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

39 - - andere Gewebe .......................... 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................ 4

42 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g . 4

43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

49 - - andere Gewebe .......................... 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger ................................ 4

52 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g . 4

53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

59 - - andere Gewebe .......................... 4

5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ..................... 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 3

19 - - andere Gewebe .......................... 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ..................... 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

29 - - andere Gewebe .......................... 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ..................... 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

39 - - andere Gewebe .......................... 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ..................... 4

42 - - Denim .................................. 4

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper .. 4

49 - - andere Gewebe .......................... 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ..................... 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

59 - - andere Gewebe .......................... 4

5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85

Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ..................... 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 3

19 - - andere Gewebe .......................... 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ..................... 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

29 - - andere Gewebe .......................... 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ..................... 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

39 - - andere Gewebe .......................... 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ..................... 4

42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

49 - - andere Gewebe .......................... 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ..................... 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

59 - - andere Gewebe .......................... 4

5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85

Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ..................... 3

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 3

19 - - andere Gewebe .......................... 3

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ..................... 4

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

29 - - andere Gewebe .......................... 4

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ..................... 4

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

39 - - andere Gewebe .......................... 4

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ..................... 4

42 - - Denim .................................. 4

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper .. 4

49 - - andere Gewebe .......................... 4

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ..................... 4

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper .................. 4

59 - - andere Gewebe .......................... 4

5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:

(10) - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g

oder weniger:

11 - - roh .................................... 3

12 - - gebleicht .............................. 4

13 - - gefärbt ................................ 4

14 - - bunt gewebt ............................ 4

15 - - bedruckt ............................... 4

(20) - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

200 g:

21 - - roh .................................... 4

22 - - gebleicht .............................. 4

23 - - gefärbt ................................ 4

24 - - bunt gewebt ............................ 4

25 - - bedruckt ............................... 4

5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 5404:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon

oder anderen Polyamiden oder aus

Polyester:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

a u s g e n o m m e n:

roh ................................ 3

20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen:

ex 20 - Waren dieser Unternummer

a u s g e n o m m e n:

roh ................................ 3

30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum

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