Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1990 über die Festlegung eines Warenkontingents in der Ausfuhr
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 1. (1) Für die Ausfuhr von Rohren für die Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20 oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990 bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von 3 700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der Grundlage aller nach dem 5. April 1990 eingelangten und am 10. April 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, unter den Antragstellern, die für sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren von im § 1 Abs. 1 genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents unter den Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht haben.
(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 10. April 1990 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.