Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. März 1990 über die Führung des Deckungsstockverzeichnisses und die Aufstellung der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990 wird verordnet:
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.
(2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.
(3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.
§ 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG und den Arten der Deckungsstockwerte gemäß § 77 Abs. 1 VAG sowie nach den einzelnen Währungen zu gliedern.
(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen:
Schuldverschreibungen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 VAG
Darlehen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 VAG
Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 6 lit. a, b und c VAG
Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 7 lit. a und b
Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 8 lit. a und b
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 9 VAG
Guthaben bei Banken im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 10 VAG
sonstige gemäß § 77 Abs. 6 VAG genehmigte Vermögenswerte
(3) Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 VAG sind bei jeder Vermögensart gemäß Abs. 2 gesondert auszuweisen.
§ 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind die Vermögenswerte einzeln mit folgenden Mindestangaben einzutragen:
A. Schuldverschreibungen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert in Schilling der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
B. Darlehen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling
Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Disagio in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Nominale oder Stücke in der jeweiligen Währung am Beginn des Geschäftsjahres
Nominale oder Stücke in der jeweiligen Währung des Zu- und/oder Abganges
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Nominale oder Stücke in der jeweiligen Währung am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert in Schilling der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
D. Investmentzertifikate:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Anteile am Beginn des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling
Anteile des Zu- und/oder Abganges
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
Anteile am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungskurs
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil am Ende des Geschäftsjahres
Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
Anschaffungswert in Schilling der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden in Schilling
F. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Name und Sitz der Bank)
Bankkonto-Nummer
Verwahrungsort der Einlagebücher
Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling
Datum der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
G. sonstige Vermögenswerte:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling
Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen) in Schilling
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock gewidmet, indem das Bankkonto in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen wird. Dem Deckungsstock gewidmete Bankguthaben gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.
(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Abs. 1 Punkte A 13., B 7., C 13., D 14., E 4., F 6. und G 5.), die Disagiobeträge in Schilling (Abs. 1 Punkt B 8.), die Börsenwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Abs. 1 Punkte A 14., C 14. und D 15.), die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG (Abs. 1 Punkte A 15., C 15. und D 16.) und die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling (Abs. 1 Punkte A 16. und B 9.) zu addieren.
(5) Die Anführung der Anschaffungskurse (Abs. 1 Punkte A 8., C 8. und D 9.) und der Anschaffungswerte in Schilling am Ende des Geschäftsjahres (Abs. 1 Punkte A 12., C 12. und D 13.) kann entfallen, wenn die Bewertung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt und der Bilanzwert in keinem Geschäftsjahr höher war als im jeweils vorangegangenen.
(6) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges (Abs. 1 Punkte A 6., B 6., C 6., D 7., E 3. und G 4.) und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos (Abs. 1 Punkte F 5.) kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.
§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Aufstellung der Deckungsstockwerte mit allen Angaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erstellen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.
(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
§ 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im § 2 enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit folgenden Mindestangaben zu erfassen:
A. Schuldverschreibungen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
B. Darlehen:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
Disagio in Schilling
anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
D. Investmentzertifikate:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Wertpapier-Kenn-Nummer
Verwahrungsort
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden in Schilling
F. Guthaben bei Banken:
Bezeichnung des Vermögenswertes (Name und Sitz der Bank)
Bankkonto-Nummer
Verwahrungsort der Einlagebücher
Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
G. sonstige Vermögenswerte:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen. Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber denjenigen in der Aufstellung erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen und mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.
(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Abs. 2 Punkte A 6., B 4., C 4., D 4., E 2., F 4. und G 2.), die Disagiobeträge in Schilling (Abs. 2 Punkt B 5.), die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG (Abs. 2 Punkt A 7.) und die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling (Abs. 2 Punkte A 8. und B 6.) zu addieren.
(5) Die Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden Aufstellung einzutragen. Dieses Blatt ist mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.
§ 6. (1) Die Verordnung über die Führung der Deckungsstockverzeichnisse durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 681/1986, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die dem Deckungsstock vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Vermögenswerte sind bis spätestens 31. Dezember 1990 entsprechend den gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 6 VAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990 vorgesehenen Veranlagungsformen und den Bestimmungen dieser Verordnung auszuweisen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte gelten als gemäß § 21 Abs. 1 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990 im Deckungsstockverzeichnis eingetragen.