Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Bürokaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Bürokaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3.Lehrjahr
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die Aufgaben, - -
die sich aus der Stellung im
jeweiligen Wirtschaftsbereich
ergeben, in das Erzeugungs-,
Vertriebs- und/oder Dienstlei-
stungsprogramm
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der Aufgaben,
die sich aus der Stellung im jeweiligen
Wirtschaftsbereich ergeben
```
```
1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der betriebs-
spezifischen funktionellen Kontakte zu den
jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern,
Kunden, Parteien oder Klienten und deren
Verhalten
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-
heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete -
und ergonomische Gestaltung des Arbeits-
platzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-
tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und sozial-
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung und Büroorganisation
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Auf- -
baus und der Aufgaben und Zuständig-
keiten in der betrieblichen Verwaltung
```
```
2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.3 Einschlägige Schriftverkehrs- Arbeiten mit Formularen und
arbeiten, Arbeiten bei Postein- Vordrucken
gang, Postausgang, Ablage, Evidenz
und Registratur
```
```
2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und Führen von -
Statistiken, Karteien und Dateien
```
```
2.1.5 - Verwalten von Karteien und Dateien
```
```
2.1.6 - - Grundkenntnisse über betrieb-
liche Risken und deren Ver-
sicherungsmöglichkeiten sowie
über Schadenmeldungen
```
```
2.1.7 Grundkenntnisse über - -
den Verkehr mit den
für den Lehrbetrieb
und den Lehrling wichtigen
Behörden, Sozialversiche-
rungsträgern und Organisa-
tionen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
```
```
2.1.8 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von
Reklamationen und des Verhaltens bei
Reklamationen
```
```
2.1.9 - Grundkenntnisse über den Verkehr mit Bahn,
Post und anderen Verkehrsträgern und
Kommunikationseinrichtungen
```
```
2.2 - Büroorganisation
```
```
2.2.1 Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,
Formulieren von Schriftstücken und Briefen
```
```
2.2.2 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen
Angaben, Schreiben von Standardbriefen,
Ausfüllen von Formularen
```
```
2.2.3 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations- und Arbeitsmittel
sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.4 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-
richteten Gesprächen
```
```
2.2.5 Grundkenntnisse über - -
die Struktur der betrieb-
lichen EDV (Anwendung und
Aufgabe der EDV in der
Betriebsorganisation)
```
```
2.2.6 - Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV
(Hardware, Software, Betriebssysteme)
```
```
2.2.7 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-An-
wendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation,
Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage),
Grundkenntnisse über die Entwicklung neuer
arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen
```
```
```
Beschaffung und Angebot (Material, Waren, Dienstleistungen)
```
```
```
3.1 Beschaffung
```
```
3.1.1 Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- -
branchen- und be- und betriebsspezifischen
triebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten
Beschaffungsmöglich- und der organisatorischen
keiten und über die Durchführung der Beschaffung
Ermittlung des Bedarfs
```
```
3.1.2 - - Mitwirken bei der Er-
mittlung des Bedarfs
```
```
3.1.3 Vorbereiten von und Mit- Durchführen von Bestel-
wirken bei Bestellungen lungen
(Material, Waren, Dienst-
leistungen)
```
```
3.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-
termine verzug
```
```
3.1.5 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Ange-
boten, Prüfen von Auftragsbestätigungen
```
```
3.1.6 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im
Zusammenhang mit der Beschaffung wie
Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungs-
bedingungen
```
```
3.1.7 - Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen
einkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
3.2 Anbot
```
```
3.2.1 Kenntnis der vom Betrieb zu erbringenden Waren, Produkte
und/oder Dienstleistungen
```
```
3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen
und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen für das
Leistungsangebot
```
```
3.2.3 - Mitwirken bei der Erstellung von Anboten
und/oder Informationen aus dem betriebs-
spezifischen Leistungsangebot
```
```
3.2.4 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern,
Auftragnehmern, Kunden, Parteien und Klienten
```
```
3.2.5 - Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung
von Aufträgen
```
```
3.2.8 Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen verkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen
Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren
Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
4.1.2 - - Kenntnis der Kostenrechnung
```
```
4.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
```
```
4.2 Steuern und Abgaben
```
```
4.2.1 - - Grundkenntnisse der betriebs-
spezifischen Steuern und Abga-
ben
```
```
4.3 Rechnungswesen
```
```
4.3.1 Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben und Funktion
Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens
des betrieblichen Rech-
nungswesens
```
```
4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechnerge-
rechnergestützte Abläufe stützte Abläufe im be-
im betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-
nungswesen wesen
```
```
4.3.3 - - Grundkenntnisse der Lohn-
und Gehaltsverrechnung
```
```
4.3.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen
und Kontrollieren von Daten
```
```
4.3.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -
Rechnungserstellung
```
```
4.3.6 - Fakturieren
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Liefe-
ranten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und
Kreditinstituten
```
```
4.4.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr
```
```
4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-
üblichen Verfahrens bei
Zahlungsverzug, Durch-
führen einfacher ein-
schlägiger Arbeiten
```
```
4.5 Buchführung
```
```
4.5.1 Grundkenntnisse über - -
die betriebliche Buch-
führung und die be-
trieblichen Buchungs-
unterlagen
```
```
4.5.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten und Erstellen
von Auswertungen und Statistiken
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge
12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen.................................1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 5 Personen.................................1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,
Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 3), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 2) und 291/1979 (Art. I Z 6) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Bürokaufmann im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.