Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Bürokaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Bürokaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3.Lehrjahr

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die Aufgaben, - -

die sich aus der Stellung im

jeweiligen Wirtschaftsbereich

ergeben, in das Erzeugungs-,

Vertriebs- und/oder Dienstlei-

stungsprogramm

```


```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der Aufgaben,

die sich aus der Stellung im jeweiligen

Wirtschaftsbereich ergeben

```


```

1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der betriebs-

spezifischen funktionellen Kontakte zu den

jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern,

Kunden, Parteien oder Klienten und deren

Verhalten

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-

heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```


```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete -

und ergonomische Gestaltung des Arbeits-

platzes

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und sozial-

rechtlichen Bestimmungen

```


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```

2.

Verwaltung und Büroorganisation

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2.1 Verwaltung

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```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Auf- -

baus und der Aufgaben und Zuständig-

keiten in der betrieblichen Verwaltung

```


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2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.3 Einschlägige Schriftverkehrs- Arbeiten mit Formularen und

arbeiten, Arbeiten bei Postein- Vordrucken

gang, Postausgang, Ablage, Evidenz

und Registratur

```


```

2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und Führen von -

Statistiken, Karteien und Dateien

```


```

2.1.5 - Verwalten von Karteien und Dateien

```


```

2.1.6 - - Grundkenntnisse über betrieb-

liche Risken und deren Ver-

sicherungsmöglichkeiten sowie

über Schadenmeldungen

```


```

2.1.7 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling wichtigen

Behörden, Sozialversiche-

rungsträgern und Organisa-

tionen der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

```


```

2.1.8 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des Verhaltens bei

Reklamationen

```


```

2.1.9 - Grundkenntnisse über den Verkehr mit Bahn,

Post und anderen Verkehrsträgern und

Kommunikationseinrichtungen

```


```

2.2 - Büroorganisation

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```

2.2.1 Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,

Formulieren von Schriftstücken und Briefen

```


```

2.2.2 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen

Angaben, Schreiben von Standardbriefen,

Ausfüllen von Formularen

```


```

2.2.3 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und Arbeitsmittel

sowie Kommunikationsmittel

```


```

2.4 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-

richteten Gesprächen

```


```

2.2.5 Grundkenntnisse über - -

die Struktur der betrieb-

lichen EDV (Anwendung und

Aufgabe der EDV in der

Betriebsorganisation)

```


```

2.2.6 - Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV

(Hardware, Software, Betriebssysteme)

```


```

2.2.7 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-An-

wendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage),

Grundkenntnisse über die Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen

```


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```

3.

Beschaffung und Angebot (Material, Waren, Dienstleistungen)

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3.1 Beschaffung

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3.1.1 Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- -

branchen- und be- und betriebsspezifischen

triebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten

Beschaffungsmöglich- und der organisatorischen

keiten und über die Durchführung der Beschaffung

Ermittlung des Bedarfs

```


```

3.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

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```

3.1.3 Vorbereiten von und Mit- Durchführen von Bestel-

wirken bei Bestellungen lungen

(Material, Waren, Dienst-

leistungen)

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```

3.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-

termine verzug

```


```

3.1.5 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Ange-

boten, Prüfen von Auftragsbestätigungen

```


```

3.1.6 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit der Beschaffung wie

Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungs-

bedingungen

```


```

3.1.7 - Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen

einkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```


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3.2 Anbot

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3.2.1 Kenntnis der vom Betrieb zu erbringenden Waren, Produkte

und/oder Dienstleistungen

```


```

3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen für das

Leistungsangebot

```


```

3.2.3 - Mitwirken bei der Erstellung von Anboten

und/oder Informationen aus dem betriebs-

spezifischen Leistungsangebot

```


```

3.2.4 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern,

Auftragnehmern, Kunden, Parteien und Klienten

```


```

3.2.5 - Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung

von Aufträgen

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```

3.2.8 Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen verkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen

```


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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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```

4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

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```

4.1.2 - - Kenntnis der Kostenrechnung

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```

4.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

```


```

4.2 Steuern und Abgaben

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```

4.2.1 - - Grundkenntnisse der betriebs-

spezifischen Steuern und Abga-

ben

```


```

4.3 Rechnungswesen

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```

4.3.1 Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben und Funktion

Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens

des betrieblichen Rech-

nungswesens

```


```

4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechnerge-

rechnergestützte Abläufe stützte Abläufe im be-

im betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-

nungswesen wesen

```


```

4.3.3 - - Grundkenntnisse der Lohn-

und Gehaltsverrechnung

```


```

4.3.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen

und Kontrollieren von Daten

```


```

4.3.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -

Rechnungserstellung

```


```

4.3.6 - Fakturieren

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4.4 Zahlungsverkehr

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```

4.4.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Liefe-

ranten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und

Kreditinstituten

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```

4.4.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

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```

4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens bei

Zahlungsverzug, Durch-

führen einfacher ein-

schlägiger Arbeiten

```


```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 Grundkenntnisse über - -

die betriebliche Buch-

führung und die be-

trieblichen Buchungs-

unterlagen

```


```

4.5.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten und Erstellen

von Auswertungen und Statistiken

```


```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge

12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen.................................1 weiterer Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 5 Personen.................................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

e)

Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bürokaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 3), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 2) und 291/1979 (Art. I Z 6) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Bürokaufmann im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.

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