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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drogist erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Drogist folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Drogist wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die Branchen-

stellung und das Waren-

sortiment

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1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort-

einflüsse, des Kundenkreises mit seinen

Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenver-

haltens

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-

heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

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1.2.3 Grundkenntnisse der aushangspflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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1.4.1 Kenntnis des orga- Kenntnis über die Kenntnis der Betriebs-

nisatorischen betrieblichen und Rechtsform des

Aufbaus sowie der Arbeitsabläufe und Lehrbetriebes

Aufgaben und Zu- die betriebliche

ständigkeiten der Warenbewegung

einzelnen Betriebs-

bereiche

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1.4.2 - - Grundkenntnisse einer

rechnergestützten

Erfassung, Steuerung

und Kontrolle der

betrieblichen

Warenbewegung

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, und Vordrucken

Postausgang, Ablage und Evidenz

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1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

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1.5.3 - - Grundkenntnisse über be-

triebliche Risken und deren

Versicherungsmöglichkeiten

sowie über Schadenmeldungen

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1.5.4 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling-

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und Organi-

sationen der Arbeit-

geber und Arbeitnehmer

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2.

Die Ware

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2.1 Warensortiment

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2.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen

sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

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2.1.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen,

Nomenklatur und Fachausdrücke, der handels- und branchen-

üblichen Maße, Mengen- und Verpackungseinheiten

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2.1.3 - Kenntnis der das betriebliche Warensortiment

bestimmenden Faktoren, die sich aus Standort,

Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preisge-

staltung, Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten

ergeben

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2.1.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

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2.1.5 Kenntnis über die Verwendung und den Umgang mit Giften,

gefährlichen und gifthältigen Stoffen, über die mit der

Verwendung und dem Umgang verbundenen Gefahren, die erforder-

lichen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen und über deren

umweltgerechte Entsorgung

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2.1.6 Grundkenntnisse über Arzneimittel und -

Arzneispezialitäten und über die Zu-

lässigkeit deren Abgabe entsprechend der

Abgrenzungsverordnung bzw. der Zulassung

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2.1.7 - Kenntnis der zum Verkauf zugelassenen Arznei-

mittel und Arzneispezialitäten sowie deren

Wirkungen

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2.1.8 - Identitätsprüfung der zum Verkauf zugelas-

senen Arzneimittel

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3.

Einkauf und Verkauf

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3.1 Warenbeschaffung

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3.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- und

branchen- und betriebs- betriebsspezifischen Ein-

spezifischen Einkaufs- kaufsmöglichkeiten und Be-

möglichkeiten und Be- zugsquellen und der orga-

zugsquellen und über nisatorischen Durchführung

die Ermittlung des Be- des Einkaufs

darfs

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3.1.2 - - Mitwirken bei der Ermitt-

lung des Bedarfs

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3.1.3 - Vorbereiten von Waren- Bestellen der Waren

bestellungen, Mitwirken

bei Warenbestellungen

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3.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Lieferverzug

termine

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3.1.5 - - Einholen, Bearbeiten und

Prüfen von Angeboten

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3.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufs-

konditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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3.2 Warenannahme und Warenübernahme

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3.2.1 - Kenntnis der betriebsüb- -

lichen Warenannahme und

Warenübernahme

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3.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren

mit Lieferpapieren, Identitätsprüfung, Arbeiten

bei der Behandlung der Wareneingangsbelege

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3.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maßnahmen

und Schäden bei Waren bei Mängeln und Schäden

und Verpackung bei Waren und Verpackung

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3.3 Warenlagerung

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3.3.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften, insbesondere auch für Gifte, gefährliche

und gifthältige Stoffe, Arzneimittel und Arzneispezialitäten

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3.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der

Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine

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3.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis und

Anwendung der technischen und rechnergestützten

Lagerhilfsmittel

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3.3.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen des

Lagerbestandes

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3.4 Verkaufsvorbereitung

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3.4.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

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3.4.2 Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschriften, Durchführen der

Preisauszeichnung

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3.5 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

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3.5.1 Gestaltung und verkaufsgerechtes Darbieten des Warenangebotes

unter Berücksichtigung der Stellung des Betriebes, einfache

Dekorationsarbeiten

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3.5.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und

Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung

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3.5.3 - Mitwirkung bei der Planung, Organisation und

Durchführung von Werbe- und verkaufs-

fördernden Maßnahmen

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3.5.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

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3.6 Warenverkauf und Kundenberatung

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3.6.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Verkaufs

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3.6.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

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3.6.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

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3.6.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund der Waren- und

Verkaufskenntnisse, Information der Kunden über Waren-

eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Waren-

qualität, Qualitäts- und Preisunterschiede

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3.6.5 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln, fachgerechtes

Verpacken und Ausfolgen der Waren

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3.6.6 - - Kenntnis über Möglichkeiten

der Warenzustellung

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3.6.7 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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3.6.8 - Kenntnis der besonderen Abgabevorschriften

für Gifte, gefährliche und gifthältige Stoffe

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3.6.9 - Kenntnis über die Kennzeichnung von Arznei-

mitteln bei ihrer Abgabe

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3.6.10 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des betrieblichen Warenum-

tausches, Verhalten bei Reklamationen

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3.6.11 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen gegen

Ladendiebstahl und des Verhaltens bei Laden-

diebstahl

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3.7 Verkaufsabrechnung

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3.7.1 - Ermitteln des Verkaufspreises, Ausfertigen

von Kassazetteln und Rechnungen, Ausrechnen

der Umsatzsteuer

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3.7.2 - - Kenntnis der im Betrieb ange-

wandten Kassensysteme, Be-

dienen der Kasse

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3.7.3 - - Abwickeln von Barzahlung,

unbarer Zahlung und von

Zahlung in Fremdwährung

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

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4.1.2 - - Kalkulieren des Verkaufsprei-

ses

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4.2 Steuern und Abgaben

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4.2.1 - - Grundkenntnisse der ein-

schlägigen Steuern und Abgaben

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4.3 Rechnungswesen

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4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe

der Inventur, Mitarbeit bei der Inventur

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4.3.2 - Grundkenntnisse über Auf- Grundkenntnisse über

gaben und Funktion des be- rechnergestützte Ab-

trieblichen Rechnungswe- läufe im betrieblichen

sens Rechnungswesen

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4.4 Zahlungsverkehr

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4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-

verkehrs mit Liefe-

ranten, Kunden, Behör-

den, Post, Geld- und

Kreditinstituten

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4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

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4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens

bei Zahlungsverzug,

Durchführen einfacher

einschlägiger Arbeiten

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4.5 Buchführung

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4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen Buchungs-

unterlagen

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Drogist werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen................................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt haben,

e)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

f)

Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Drogist werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drogist, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 4), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 1) und 291/1979 (Art. I Z 3) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Drogist im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 (Anm.: richtig: Abs. 1) angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.