Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Großhandelskaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Großhandelskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die Branchen-

stellung und das

Warensortiment

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1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort-

einflüsse, des Kundenkreises mit seinen

Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-

heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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```

1.4.1 Kenntnis des or- Kenntnis über die be- Kenntnis der Be-

ganisatorischen trieblichen Arbeits- triebs- und Rechts-

Aufbaus sowie der abläufe und die betrieb- form des Lehrbe-

Aufgaben und Zu- liche Warenbewegung triebs

ständigkeiten der

einzelnen Betriebs-

bereiche

```


```

1.4.2 - Grundkenntnisse einer Kenntnis einer

rechnergestützten Er- rechnergestützten

fassung, Steuerung und Erfassung, Steue-

Kontrolle der betrieb- rung und Kontrolle

lichen Warenbewegung der betrieblichen

Warenbewegung

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, Postaus- und Vordrucken

gang, Ablage und Evidenz

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1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

```


```

1.5.3 Fachgerechtes Handhaben der bürotechnischen Organisations-

und Arbeitsmittel

```


```

1.5.4 - - Grundkenntnisse über be-

triebliche Risken und

deren Versicherungsmög-

lichkeiten sowie über

Schadenmeldungen

```


```

1.5.5 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und Organisa-

tionen der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```


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2.

Einkauf

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2.1 Warenbeschaffung

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2.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der bran-

branchen- und betriebs- chen- und betriebs-

spezifischen Einkaufs- spezifischen Ein-

möglichkeiten und Be- kaufsmöglichkeiten

zugsquellen und über und Bezugsquellen

die Ermittlung des und der organisatori-

Bedarfs schen Durchführung

des Einkaufs

```


```

2.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

```


```

2.1.3 - Vorbereiten von Waren- Bestellen der Waren

bestellungen, Mitwirken

bei Warenbestellungen

```


```

2.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-

termine verzug

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```

2.1.5 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten,

Prüfen von Auftragsbestätigungen

```

```

2.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskondi-

tionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

```


```

2.2 Warenannahme und Warenübernahme

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```

2.2.1 - Kenntnis der be- -

triebsüblichen Waren-

annahme und Waren-

übernahme

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2.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren

mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung

der Wareneingangsbelege

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```

2.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maß-

und Schäden bei Waren nahmen bei Mängeln und

und Verpackung Schäden bei Waren und

Verpackung

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```

2.2.4 - Grundkenntnisse über die Gewährleistung

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```

2.3 Warensortiment

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```

2.3.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen

sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

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```

2.3.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen

und Fachausdrücke, der handels- und branchenüblichen Maße,

Mengen- und Verpackungseinheiten

```


```

2.3.3 - Kenntnis der das betriebliche Warensortiment

bestimmenden Faktoren, die sich aus Standort,

Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preisge-

staltung, Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten

ergeben

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```

2.3.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

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3.

Warenlagerung und Absatz

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3.1 Warenlagerung

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3.1.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften

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3.1.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der

Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine

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```

3.1.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis und

Anwendung der technischen und rechnergestützten

Lagerhilfsmittel

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```

3.1.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen des

Lagerbestandes

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3.2 Verkaufsvorbereitung

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3.2.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

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3.2.2 - - Zusammenstellen von

Verkaufsprogrammen

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3.2.3 - Mitwirken bei der Erstellung von Angeboten,

Kundeninformationen, Katalogen und Preislisten

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```

3.3 Verkaufsförderung

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```

3.3.1 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und

Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung

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```

3.3.2 - Mitwirken bei der Planung, Organisation und

Durchführung von Werbe- und verkaufsfördernden

Maßnahmen

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```

3.3.3 - Mitwirken bei der Planung und Organisation der

Werbehilfe für den Einzelhandel

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```

3.3.4 - Grundkenntnisse über die Gestaltung des

Warenangebots entsprechend der Marktbeobach-

tung, Absatzmöglichkeiten, Nachfrage und

Konkurrenzverhältnisse

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```

3.4 Warenverkauf und Kundenberatung

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```

3.4.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Verkaufs

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```

3.4.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

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3.4.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

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```

3.4.4 Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungs-

möglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und

Preisunterschiede

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```

3.4.5 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikel

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3.4.6 - Mitwirken bei der Annahme, Bestätigung und

Abwicklung von Aufträgen

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3.4.7 - Fachgerechtes Ausfolgen der Ware

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3.4.8 Vorbereiten von Unterlagen für die Fakturieren

Rechnungserstellung

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```

3.4.9 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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```

3.4.10 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des betriebsüblichen

Warenumtausches, Verhalten bei Reklamationen

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```

3.5 Warenzustellung und Versand

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```

3.5.1 - Kenntnis über Möglichkeiten der Warenzustellung

und des Versands

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```

3.5.2 - Vorbereiten der Waren für die Zustellung bzw.

den Versand, Ausfertigen und Kontrolle der

Versand- und Begleitpapiere

```


```

3.5.3 - Grundkenntnisse über den Transport mit Bahn,

Post und anderen Verkehrsträgern und über die

damit verbundenen Tarif- und Zollangelegen-

heiten

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten,

deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf

die Rentabilität

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4.1.2 - - Kalkulieren des Ver-

kaufspreises

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4.2 Steuern und Abgaben

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4.2.1 - - Grundkenntnisse der

großhandelseinschlägi-

gen Steuern und Abgaben

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4.3 Rechnungswesen

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4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur, Mitarbeit bei der Inventur

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```

4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben

Aufgaben und Funktion und Funktion des be-

des betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-

nungswesens wesen

```


```

4.3.3 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechner-

rechnergestützte Ab- gestützte Abläufe im

läufe im betrieblichen betrieblichen Rech-

Rechnungswesen nungswesen

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

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4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-

verkehrs mit Lieferan-

ten, Kunden, Behörden,

Post, Geld- und Kredit-

instituten

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4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

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```

4.4.3 - - Mitwirken bei der Ab-

wicklung unbarer Zah-

lung und Zahlung in

Fremdwährung

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```

4.4.4 - - Kenntnis und Bedienen

der im Betrieb ange-

wandten Kassensysteme

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```

4.4.5 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens bei

Zahlungsverzug, Durch-

führen einfacher ein-

schlägiger Arbeiten

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```

4.5 Buchführung

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4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen

Buchungsunterlagen

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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Großhandelskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 Personen........................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

e)

Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

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