Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Großhandelskaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Großhandelskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Der Lehrbetrieb
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Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr
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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes
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1.1.1 Einführung in die - -
Aufgaben, die Branchen-
stellung und das
Warensortiment
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort-
einflüsse, des Kundenkreises mit seinen
Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-
heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-
tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.1 Kenntnis des or- Kenntnis über die be- Kenntnis der Be-
ganisatorischen trieblichen Arbeits- triebs- und Rechts-
Aufbaus sowie der abläufe und die betrieb- form des Lehrbe-
Aufgaben und Zu- liche Warenbewegung triebs
ständigkeiten der
einzelnen Betriebs-
bereiche
```
```
1.4.2 - Grundkenntnisse einer Kenntnis einer
rechnergestützten Er- rechnergestützten
fassung, Steuerung und Erfassung, Steue-
Kontrolle der betrieb- rung und Kontrolle
lichen Warenbewegung der betrieblichen
Warenbewegung
```
```
1.5 Verwaltung
```
```
1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen
Arbeiten bei Posteingang, Postaus- und Vordrucken
gang, Ablage und Evidenz
```
```
1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von
Statistiken, Karteien oder Dateien
```
```
1.5.3 Fachgerechtes Handhaben der bürotechnischen Organisations-
und Arbeitsmittel
```
```
1.5.4 - - Grundkenntnisse über be-
triebliche Risken und
deren Versicherungsmög-
lichkeiten sowie über
Schadenmeldungen
```
```
1.5.5 Grundkenntnisse über - -
den Verkehr mit den
für den Lehrbetrieb
und den Lehrling
wichtigen Behörden,
Sozialversicherungs-
trägern und Organisa-
tionen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
```
Einkauf
```
```
```
2.1 Warenbeschaffung
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2.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der bran-
branchen- und betriebs- chen- und betriebs-
spezifischen Einkaufs- spezifischen Ein-
möglichkeiten und Be- kaufsmöglichkeiten
zugsquellen und über und Bezugsquellen
die Ermittlung des und der organisatori-
Bedarfs schen Durchführung
des Einkaufs
```
```
2.1.2 - - Mitwirken bei der Er-
mittlung des Bedarfs
```
```
2.1.3 - Vorbereiten von Waren- Bestellen der Waren
bestellungen, Mitwirken
bei Warenbestellungen
```
```
2.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-
termine verzug
```
```
2.1.5 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten,
Prüfen von Auftragsbestätigungen
```
```
2.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskondi-
tionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
```
```
2.2 Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.2.1 - Kenntnis der be- -
triebsüblichen Waren-
annahme und Waren-
übernahme
```
```
2.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren
mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung
der Wareneingangsbelege
```
```
2.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maß-
und Schäden bei Waren nahmen bei Mängeln und
und Verpackung Schäden bei Waren und
Verpackung
```
```
2.2.4 - Grundkenntnisse über die Gewährleistung
```
```
2.3 Warensortiment
```
```
2.3.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Herkunft,
Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen
sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren
```
```
2.3.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen
und Fachausdrücke, der handels- und branchenüblichen Maße,
Mengen- und Verpackungseinheiten
```
```
2.3.3 - Kenntnis der das betriebliche Warensortiment
bestimmenden Faktoren, die sich aus Standort,
Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preisge-
staltung, Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten
ergeben
```
```
2.3.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen
und Produktdeklaration
```
```
```
Warenlagerung und Absatz
```
```
```
3.1 Warenlagerung
```
```
3.1.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen
Lagerungsvorschriften
```
```
3.1.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme
auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der
Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine
```
```
3.1.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis und
Anwendung der technischen und rechnergestützten
Lagerhilfsmittel
```
```
3.1.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,
Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen des
Lagerbestandes
```
```
3.2 Verkaufsvorbereitung
```
```
3.2.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf
```
```
3.2.2 - - Zusammenstellen von
Verkaufsprogrammen
```
```
3.2.3 - Mitwirken bei der Erstellung von Angeboten,
Kundeninformationen, Katalogen und Preislisten
```
```
3.3 Verkaufsförderung
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```
3.3.1 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und
Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung
```
```
3.3.2 - Mitwirken bei der Planung, Organisation und
Durchführung von Werbe- und verkaufsfördernden
Maßnahmen
```
```
3.3.3 - Mitwirken bei der Planung und Organisation der
Werbehilfe für den Einzelhandel
```
```
3.3.4 - Grundkenntnisse über die Gestaltung des
Warenangebots entsprechend der Marktbeobach-
tung, Absatzmöglichkeiten, Nachfrage und
Konkurrenzverhältnisse
```
```
3.4 Warenverkauf und Kundenberatung
```
```
3.4.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des
Verkaufs
```
```
3.4.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden
```
```
3.4.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden
ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der
Kunden berücksichtigen
```
```
3.4.4 Information der Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungs-
möglichkeiten, Warenpflege, Warenqualität, Qualitäts- und
Preisunterschiede
```
```
3.4.5 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikel
```
```
3.4.6 - Mitwirken bei der Annahme, Bestätigung und
Abwicklung von Aufträgen
```
```
3.4.7 - Fachgerechtes Ausfolgen der Ware
```
```
3.4.8 Vorbereiten von Unterlagen für die Fakturieren
Rechnungserstellung
```
```
3.4.9 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
3.4.10 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von
Reklamationen und des betriebsüblichen
Warenumtausches, Verhalten bei Reklamationen
```
```
3.5 Warenzustellung und Versand
```
```
3.5.1 - Kenntnis über Möglichkeiten der Warenzustellung
und des Versands
```
```
3.5.2 - Vorbereiten der Waren für die Zustellung bzw.
den Versand, Ausfertigen und Kontrolle der
Versand- und Begleitpapiere
```
```
3.5.3 - Grundkenntnisse über den Transport mit Bahn,
Post und anderen Verkehrsträgern und über die
damit verbundenen Tarif- und Zollangelegen-
heiten
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten,
deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf
die Rentabilität
```
```
4.1.2 - - Kalkulieren des Ver-
kaufspreises
```
```
4.2 Steuern und Abgaben
```
```
4.2.1 - - Grundkenntnisse der
großhandelseinschlägi-
gen Steuern und Abgaben
```
```
4.3 Rechnungswesen
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```
4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der
Inventur, Mitarbeit bei der Inventur
```
```
4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben
Aufgaben und Funktion und Funktion des be-
des betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-
nungswesens wesen
```
```
4.3.3 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechner-
rechnergestützte Ab- gestützte Abläufe im
läufe im betrieblichen betrieblichen Rech-
Rechnungswesen nungswesen
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-
verkehrs mit Lieferan-
ten, Kunden, Behörden,
Post, Geld- und Kredit-
instituten
```
```
4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-
lungsverkehr
```
```
4.4.3 - - Mitwirken bei der Ab-
wicklung unbarer Zah-
lung und Zahlung in
Fremdwährung
```
```
4.4.4 - - Kenntnis und Bedienen
der im Betrieb ange-
wandten Kassensysteme
```
```
4.4.5 - - Kenntnis des betriebs-
üblichen Verfahrens bei
Zahlungsverzug, Durch-
führen einfacher ein-
schlägiger Arbeiten
```
```
4.5 Buchführung
```
```
4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche
Buchführung und die betrieblichen
Buchungsunterlagen
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Großhandelskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen........................1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,
Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
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