Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Industriekaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Industriekaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die Branchen-

stellung, das Erzeu-

gungs- und Vertriebs-

programm

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```

1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standortein-

flüsse, des Kundenkreises mit seinen Einkaufs-

gewohnheiten sowie des Kundenverhaltens

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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```

1.2.4 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung -

des Arbeitsplatzes

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1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation

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```

1.4.1 Kenntnis der Be- - -

triebs- und Rechts-

form des Lehrbetriebes

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```

1.4.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus -

und der Aufgaben und Zuständigkeiten

der einzelnen Betriebsbereiche

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```

1.4.3 Kenntnis der kauf- - -

männischen Ar-

beitsabläufe

```


```

1.4.4 - Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

1.4.5 Grundkenntnisse - -

der mit der Auf-

bauorganisation

zusammenhängenden

Struktur der EDV

(Anwendung und Auf-

gabe der EDV in

der Betriebsor-

ganisation)

```


```

1.4.6 - Kenntnis der betrieblichen EDV (Hardware,

Software, Betriebssysteme), Grundkenntnisse

über die Entwicklung neuer arbeitsplatz-

spezifischer EDV-Anwendungen

```


```

1.4.7 - Anwendung der EDV, Durchführen arbeitsplatz-

spezifischer EDV-Anwendungen (wie Lagerhaltung,

Textverarbeitung, Kalkulation, Buchhaltung)

```


```

1.4.8 - Kenntnis über die betriebs- und branchen-

spezifischen Produktionsverfahren und Ver-

triebsorganisation

```


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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, Postaus- und Vordrucken

gang, Ablage und Evidenz und

Registratur

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```

1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

```


```

1.5.3 Fachgerechtes Handhaben der bürotechnischen Organisations-

und Arbeitsmittel

```


```

1.5.4 - - Grundkenntnisse über be-

triebliche Risken und

deren Versicherungsmög-

lichkeiten sowie über

Schadenmeldungen

```


```

1.5.5 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und Organisa-

tionen der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```


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1.6 Kommunikation

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```

1.6.1 - Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,

Formulieren von Schriftstücken und Briefen

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```

1.6.2 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben,

Schreiben von Standardbriefen, Ausfüllen von

Formularen

```


```

1.6.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-

richteten Gesprächen

```


```

1.6.4 - - Kenntnis der branchen-

und betriebsüblichen

Mittel und Möglichkei-

ten von Marketing, Wer-

bung und Öffentlich-

keitsarbeit

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2.

Einkauf und Materialwirtschaft

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2.1. Beschaffung

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```

2.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der bran-

branchen- und betriebs- chen- und betriebs-

spezifischen Einkaufs- spezifischen Ein-

möglichkeiten und Be- kaufsmöglichkeiten

zugsquellen und über und Bezugsquellen

die Ermittlung des und der organisatori-

Bedarfs schen Durchführung

des Einkaufs

```


```

2.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

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2.1.3 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten,

Prüfen von Auftragsbestätigungen

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```

2.1.4 - Vorbereiten von und Durchführung von Be-

Mitwirken bei Bestel- stellungen

lungen (Materialien,

Waren, Dienstleistungen)

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```

2.1.5 - Überwachen der Liefer- Kenntnis der Maß-

termine nahmen bei Liefer-

verzug, Mitwirken bei

Maßnahmen bei Liefer-

verzug

```


```

2.1.6 - Kenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskondi-

tionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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```

2.1.7 - Grundkenntnisse über -

einkaufsbezogene han-

delsrechtliche Bestim-

mungen

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```

2.2 Annahme und Warenübernahme

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```

2.2.1 - Kenntnis der be- -

triebsüblichen Annahme

und Übernahme (Material,

Waren, Dienstleistungen)

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```

2.2.2 - Annahme, Vergleichen der Lieferungen mit

Papieren, Arbeiten bei der Behandlung der

Eingangsbelege und Transportpapiere

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```

2.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maß-

und Schäden nahmen bei Mängeln und

Schäden

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2.3 Lagerwirtschaft und Transport

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2.3.1 Kenntnis der betriebs- und produktspezifischen Lagervor-

schriften

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2.3.2 - Grundkenntnisse über wirtschaftliche

Lagerhaltung, Mitwirken bei der Verwaltung und

Kontrolle von Lagerbeständen, Überprüfen

allfälliger Verbrauchsfristen und Ablauftermine

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```

2.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis der

Anwendung der technischen Lagerhilfsmittel,

Kenntnis und Anwendung der kaufmännischen

rechnergestützten Lagerhilfsmittel

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```

2.3.4 - Grundkenntnisse über den Transport mit Bahn,

Post und anderen Verkehrsträgern, über die

Spedition und über die damit verbundenen Zoll-

und Transportangelegenheiten

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3.

Verkauf

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3.1 Produktkunde

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3.1.1 Kenntnis der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,

Halbfabrikate und Produktionsverfahren

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3.1.2 Kenntnis des betrieblichen Produktsortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Eigen-

schaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen

sowie der Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten

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```

3.1.3 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Produktbezeichnungen

und Fachausdrücke betreffend das betriebliche Sortiment sowie

der einschlägigen Maße, Mengen- und Verpackungseinheiten

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```

3.1.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

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```

3.2 Vertrieb und Kundenberatung

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```

3.2.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Vertriebs

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```

3.2.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

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3.2.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

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3.2.4 Information der Kunden über Produkteigenschaften, Verwendungs-

und Einsatzmöglichkeiten, über Grundlagen der Pflege und des

Service, über Produktqualität, über vorhandene betriebsbezogene

Qualitäts- und Preisunterschiede

```


```

3.2.5 - Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung

von Aufträgen

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```

3.2.6 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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```

3.2.7 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des Verhaltens bei Reklama-

tionen

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten,

deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf

die Rentabilität

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4.1.2 - - Kenntnis der Kosten-

rechnung

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```

4.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

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```

4.2 Steuern und Abgaben

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4.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

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4.3 Rechnungswesen

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4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur

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4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben

Aufgaben und Funktion und Funktion des be-

des betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-

nungswesens wesen

```


```

4.3.3 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechner-

rechnergestützte Ab- gestützte Abläufe im

läufe im betrieblichen betrieblichen Rech-

Rechnungswesen nungswesen

```


```

4.3.4 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und Gehaltsver-

rechnung

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```

4.4 Zahlungsverkehr

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4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-

verkehrs mit Lieferan-

ten, Kunden, Behörden,

Post, Geld- und Kredit-

instituten

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4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

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4.4.3 - - Grundkenntnisse über

den Zahlungsverkehr mit

dem Ausland

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```

4.4.4 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens bei

Zahlungsverzug, Durch-

führen einschlägiger

Arbeiten

```


```

4.5 Buchführung

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```

4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen Buchungs-

unterlagen

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4.5.2 - - Betriebliche Buchungs-

arbeiten

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4.5.3 - - Grundkenntnisse der

Finanzbuchhaltung

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```

4.5.4 Vorbereiten von Unterlagen für die Fakturieren, Durch-

Rechnungserstellung führen von betriebs-

spezifischen Zahlungs-

arten

```


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4.5.5 - Erstellen von Auswertungen von Statistiken

```


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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge

12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 Personen........................1 weiterer Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 5 Personen........................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

e)

Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

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