(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 347 (Angenommen anläßlich der Plenarversammlung am 3. Juli 1989) VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS 1983 *1)(NR: GP XVII RV 1201 und Zu 1201 VV S. 136. BR: AB 3844 S. 528.)
Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates betreffend Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Juni 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt gemäß Abs. 7 der Resolution rückwirkend mit 1. Oktober 1989.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:
Angola, Äquatorialguinea, Benin, Bolivien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominikanische Republik, El Salvador, Fidschi, Finnland, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Vereinigte Staaten, Zaire und Zypern.
Nachstehende Staaten haben die Resolution provisorisch angenommen:
Äthiopien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan,
Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Nigeria, Peru, Spanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena) und Zentralafrikanische Republik.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 1 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 bleibt das Übereinkommen für einen Zeitraum von 6 Jahren bis 30. September 1989 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgesetzt wird.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 kann der Rat jederzeit nach dem 30. September 1987 durch Abstimmung von 58 Prozent der Mitglieder, die eine beiderseitige Mehrheit von 70 Prozent der Gesamtstimmen haben, beschließen, entweder das Abkommen erneut zu verhandeln oder es mit oder ohne Änderungen für einen vom Rat zu bestimmenden Zeitraum zu verlängern. Jede Vertragspartei, die bis zum Tag des Inkrafttretens eines solchen neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme dieses neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens nicht notifiziert hat, oder jedes Gebiet, das entweder ein Mitglied oder ein Beteiligter an einer Mitgliedergruppe ist, in dessen Namen bis zu diesem Tag keine solche Notifikation erfolgt ist, scheidet an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Durch Resolution Nummer 346 setzte der Internationale Kaffeerat eine Verhandlungsgruppe zur Vorbereitung eines Entwurfes für ein neues Übereinkommen ein, der die Grundlage für einen Beschluß gemäß Artikel 68 Absatz 2 des Übereinkommens gewesen wäre; es erwies sich jedoch als unmöglich, die Verhandlungen zeitgerecht abzuschließen, um mit 1. Oktober 1989 ein neues Übereinkommen in Kraft zu setzen.
Um genügend Zeit für die Verhandlung eines neuen Übereinkommens zu gewähren, wird es als wünschenswert angesehen, das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 zu verlängern; und
gemäß den Bestimmungen des Artikels 51 des Kapitels VIII des Übereinkommens und der Resolution Nummer 286, wonach Kaffeevorräte in den Ausfuhrmitgliedsländern jährlich zu überprüfen sind,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis 30. September 1991 verlängert.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens
werden und bleiben die Bestimmungen der in Kapitel VII enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 ausgesetzt; und
stellen Ausfuhr-Mitglieder weiterhin Ursprungszeugnisse der Formulare O und X aus und senden Kopien der Ursprungszeugnisse
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und für die Dauer des
wird die in den Bestimmungen des Artikels 51 in Kapitel VIII und der Resolution Nummer 286 vorgesehene Überprüfung der Vorräte in den Ausfuhr-Mitgliedsländern ausgesetzt;
werden keine Beiträge zum Sonderfonds gemäß den Bestimmungen des Artikels 55 des Übereinkommens geleistet; und
werden die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 des Übereinkommens ausgesetzt.
Der Exekutiv-Direktor wird beauftragt, in Konsultation mit dem Finanz-Komitee einen Entwurf zum Verwaltungs-Haushaltsplan für das Finanzjahr 1989/90 vorzubereiten, der die von der Organisation gemäß den Bestimmungen dieser Resolution durchzuführenden Aufgaben zum Inhalt hat, und diesen Entwurf dem Exekutiv-Komitee vorzulegen, damit er dem Rat zur Zustimmung weitergeleitet wird.
Das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1
Die eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung des hiermit
Jede Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
Die zweite ordentliche Ratstagung im Kaffeejahr 1988/89 wird vom
bis 29. September 1989 einberufen, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Übereinkommen zu finalisieren.
Eine weitere Ratstagung wird vom 2. bis 6. Oktober 1989
für den Fall, daß die Erfordernisse für die Verlängerung des Übereinkommens erfüllt sind, Beschlüsse hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens im Kaffeejahr 1989/90 zu fassen; und
für den Fall, daß die Erfordernisse für die Verlängerung des Übereinkommens nicht erfüllt sind, zu beschließen:
ob das Übereinkommen unter den Vertragsparteien, welche die in den Absätzen 5 und 6 dieser Resolution vorgesehenen Notifikationen abgegeben haben, in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder
ii) ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollen.
Der Exekutiv-Direktor wird beauftragt, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
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