Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 461
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen. In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;

2.

die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt werden;

2a. unter den Voraussetzungen des Abs. 1a kann mindestens ein gesonderter Wahlvorschlag für die Vertreter der Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat gemäß den Vorgaben der Z 2 eingebracht werden;

2b. bei Vorliegen von Wahlvorschlägen gemäß Z 2a haben die Wahlberechtigten in einem ersten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2 und einem zweiten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2a abzustimmen;

3.

wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;

3a. die Beauftragung gemäß Z 3 gilt nicht für beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte, die gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages bei der Pensionskasse verbleiben;

4.

der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;

5.

die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;

6.

der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;

7.

jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;

8.

Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;

9.

die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;

10.

kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

1.

Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat;

2.

die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;

3.

Veranlagungen in Immobilien;

4.

der Sanierungsplan gemäß § 33b Abs. 2.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.

Abkürzung

PKG

Beratungsausschuß

§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:

1.

Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

2.

die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3.

Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;

4.

das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5.

die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer in der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Abkürzung

PKG

Beratungsausschuß

§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:

1.

Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

2.

die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3.

Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;

4.

das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5.

die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Abkürzung

PKG

Hauptversammlung

§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einzuladen.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.

Abkürzung

PKG

Hauptversammlung

§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Abkürzung

PKG

Hauptversammlung

§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 118 Abs. 1 AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 118 Abs. 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend hievon sind die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte getrennt nach den in der Anlage enthaltenen Formblättern A und B auszuweisen. Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt A nur nach den darin enthaltenen römischen Zahlen aufzugliedern.

(3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

(4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, zu übermitteln.

(6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen, durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Satzung oder der Pensionskassenverträge verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse gefährdet werden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.``

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.

(5) Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Abkürzung

PKG

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.

(5) Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abkürzung

PKG

§ 30a. (1) Die Pensionskasse hat

1.

den Jahresabschluss der Pensionskasse,

2.

den Lagebericht der Pensionskasse,

3.

die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und

4.

den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.

(1a) Die Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 57, BGBl. I Nr. 81/2018)

Abkürzung

PKG

zum Bezugszeitraum vgl. § 51 Abs. 46

§ 30a. (1) Die Pensionskasse hat

1.

den Jahresabschluss der Pensionskasse,

2.

den Lagebericht der Pensionskasse,

3.

die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und

4.

den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.

(1a) Die Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2.

der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(4) Die Pensionskasse hat ihren Jahresabschluss und Lagebericht gleichzeitig mit der Offenlegung gemäß § 277 UGB unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAPSammelstelle.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

1.

dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen fehlt;

2.

der Abschlußprüfer von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorars überschreitet;

3.

die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit für die zu prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 136 Abs. 2 Aktiengesetz gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe zu entscheiden. § 136 Abs. 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Einhaltung des § 25;

4.

die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Einhaltung des § 25;

4.

die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Einhaltung des § 25;

4.

die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

3a. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

3a. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2.

die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;

3.

die Beachtung des § 25;

3a. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

4.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

PKG

§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

Abkürzung

PKG

§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Abkürzung

PKG

Interne Kontrolle

§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.

(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.

Abkürzung

PKG

Interne Revision

§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1.

den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder

2.

sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.

Abkürzung

PKG

Interne Revision

§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1.

den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder

2.

sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

Abkürzung

PKG

Aufsicht

§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1.

von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher und Schriften der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2.

von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

3.

eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem Anlaß beauftragen;

diese dürfen die Geschäftsräume der Pensionskasse betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen Prüfungsauftrags auszuweisen;

4.

einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1.

dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

2.

eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen; vom Regierungskommissär untersagte Geschäfte hat die Pensionskasse zu unterlassen;

3.

Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen.

(5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

1.

der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.

Abkürzung

PKG

Aufsicht

§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1.

von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2.

von den Abschlußprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

3.

eigene Prüfer beauftragen;

4.

einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1.

den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a)

der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

b)

im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.

Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

4.

die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für Finanzen

1.

einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,

2.

einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

einen Rechtsanwalt oder

4.

einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.

(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 9 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen (Pensionskassenaufsicht), so hat der Bundesminister für Finanzen

1.

der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3.

die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.

(7) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen steht.

(8) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3, 4 und 7 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.

Abkürzung

PKG

Aufsicht

§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1.

von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2.

von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

3.

eigene Prüfer beauftragen;

4.

einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

1.

den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a)

der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

b)

im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.

Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

4.

die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

1.

einen Rechtsanwalt oder

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