BESCHLUSS NR. 4/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf - das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen; insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.

Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für die nachstehend aufgeführten Waren sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen:

Artikel 1

Die Positionen und die einschlägigen Regeln, die

in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, vervollständigen oder ersetzen die entsprechenden Positionen und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG - Österreich.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 1990.

Anhang

(Anm.: Änderung der Liste in Anhang III)

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