Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-11-30
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 171b und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die gemäß § 171b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros (§ 171a GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) im betreffenden Fachgebiet

b)

den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) im betreffenden Fachgebiet

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflichfachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine dem jeweiligen Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe aus

1.

den dem externen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten

a)

Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung,

b)

Erstellung einer Ausschreibung,

c)

Kalkulations- und Angebotsprüfung,

d)

Abrechnungsprüfung

2.

den dem internen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten

a)

Erstellung eines Angebotes,

b)

Interne Kostenrechnung auf der Grundlage eines vorgegebenen Projektes,

c)

Honorarabrechnung auf der Grundlage der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Technischen Büros,

d)

Betriebsführung (betriebswirtschaftlich)

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus den unter Berücksichtigung seines Fachgebietes in Betracht kommenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften zu stellen. Weiters sind Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Sozialversicherungsrecht und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes, über das Normenwesen, das Vergabe- und Verdingungswesen und das Arbeitnehmerschutzrecht zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung (Abs. 3 sind im Fachgebiet Informatik auch Fragen aus dem Datenschutzrecht, im Fachgebiet Landwirtschaft auch Fragen über das Agrarbehördenwesen und im Fachgebiet Forst- und Holzwirtschaft auch Fragen über das Forstbehördenwesen zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

1.

eine einem einschlägigen Fachgebiet eines Technischen Büros entsprechende Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat oder

2.

eine einem einschlägigen Fachgebiet eines Technischen Büros entsprechende berufsbildende höhere Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. eine Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. eine Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat.

(2) Wurde die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannte fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber unter Bekanntgabe des der angestrebten Konzession entsprechenden einschlägigen Fachgebietes spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangsbestimmung

§ 10. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlußbestimmungen

§ 11. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, außer Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

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