Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 16/89 der Sitzung vom 26. September 1989 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Auslegung bestimmter Ursprungsregeln
Der Rat genehmigte die Auslegungen bestimmter Ursprungsregeln des Anhangs B zum Übereinkommen in der Anlage zum Dokument EFTA/W 47/89, beauftragte das Sekretariat mit deren Veröffentlichung und erklärte vorherige Auslegungen, die nicht in der erwähnten Anlage enthalten sind, für ungültig.
EUROPÄISCHE FREIHANDELS-ASSOZIATION
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Anlage
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zu EFTA/W 47/89
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
Artikel 5 Abs. 5 - Die maßgebende Einheit bei
Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung des Artikels 5 Abs. 5 anzuwenden:
- die maßgebende Einheit ist dieselbe wie sie in der Anmerkung 5 festgelegt ist;
- alle an der betreffenden Ware ausgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in Betracht zu ziehen;
- andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung von Materialien, Teilen oder Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen die Anwendung der Bestimmungen über die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be- oder Verarbeitung behält als Ganzes im wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung im Sinne des Artikels 5 Abs. 5 bei.
Artikel 6 Abs. 2 - Kosten, die in den „ab Werk''-Preis
Artikel 6 Abs. 2 - Preis „ab Werk'' von Videokassetten,
Artikel 8, 13 und 14 - Praktische Anwendung der Bestimmungen
Die Rechnungserklärung muß den gleichen Wortlaut haben wie die Erklärung in Anlage 4 zum Anhang B des Übereinkommens und in Anhang V des Protokolls Nr. 3. So sind beispielsweise die von der Erklärung auf der Rechnung nicht erfaßten Waren in der Erklärung selbst nicht aufzuführen. Offensichtliche Irrtümer, beispielsweise Tippfehler, dürfen kein Grund für die Ablehnung einer Erklärung sein.
Eine auf der Rückseite der Rechnung abgegebene Erklärung kann angenommen werden.
Die nicht von der Rechnungserklärung erfaßten Waren müssen deutlich angegeben werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.
Der Wortlaut der Erklärung kann auf der Rechnung vorgedruckt sein.
Fotokopien von Rechnungserklärungen oder mittels Kohlepapier hergestellte Durchschriften einer Erklärung sind zulässig, wenn sie jeweils eigenhändig unterzeichnet werden.
Bei Fehlen der Angabe von Ort und Datum auf der Erklärung kann diese dennoch angenommen werden, sofern die fehlende Angabe anderweitig auf der Rechnung selbst erscheint.
Die Erklärung kann auf einem gesonderten Blatt der Rechnung abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich ein Teil der Rechnung ist; ein zusätzlicher Vordruck ist nicht zulässig.
Die Erklärung kann auf einem Klebeetikett abgegeben werden, das auf der Rechnung angebracht ist, sofern keine Zweifel bestehen, daß dieses Etikett vom Ausführer angebracht wurde. Der Stempel oder die Unterschrift des Ausführers sollte zB sowohl das Etikett als auch die Rechnung erfassen.
Bei Rechnungen, die durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt worden sind, umfaßt die Freistellung von der handschriftlichen Unterschrift auch die Freistellung von der Angabe des Namens.
Rechnungserklärungen können entweder zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden.
Artikel 8 Abs. 1 - Beschreibung der Ware in Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
Artikel 8 Abs. 1 - Urkundlicher Nachweis für
Artikel 8 Abs. 1 lit. c - Maßgebender Wert für die Ausstellung und Annahme von Rechnungserklärungen, die von jedem Exporteur ausgestellt werden können
Artikel 8 Abs. 1 lit. c - Der Begriff „Sendung''
sie gleichzeitig von demselben Exporteur/Ausführer an denselben Empfänger versandt werden;
sie von einem einzigen Frachtdokument begleitet werden, das sich auf den Transport vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konossement, Paketkarte, Versandanzeige); falls ein solches Dokument fehlt, ist eine einzige Rechnung ausreichend;
sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart als eine einzelne Sendung gelten.
- eine von einem Spediteur oder Frachtführer zusammengestellte Sammelsendung wird nicht als eine Sendung angesehen;
- werden einem Spediteur Waren eines Ausführers an einen Empfänger aus kommerziellen Gründen in mehreren getrennten Partien überstellt, so kann jede Partie, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung angesehen werden und kann von einer Rechnungserklärung begleitet sein;
- werden zwei oder mehrere Packstücke auf dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine einzige Sendung zu betrachten, vorausgesetzt, sie wurden gleichzeitig bestellt und werden mit ein und derselben Rechnung versandt. Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Wertgrenze von der Gesamtheit der Waren eingehalten wurde, kann für diese Sendung eine Rechnungserklärung ausgestellt werden.
Artikel 8 Abs. 6 - Ursprungsregeln für
Artikel 8 Abs. 6 - Anwendung der Prozentsatzregel für
Artikel 9 Abs. 1 und 8 - Ausstellung von
Artikel 9 Abs. 4 - Ursprungsnachweise für Waren, die
Artikel 10 - Waren, die durch einen Spediteur ausgeführt
Artikel 13 - Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen
Artikel 18 - Verweigerung der Zollbehandlung der Zone ohne
Artikel 18 - Zeitgrenze für die Überprüfung von
Artikel 18 - Zeitpunkt für Urgenzen von Überprüfungen
Artikel 23 - Zollrückvergütung bei Fehlern
der irrtümlich ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis wird den Behörden des Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen kann von den Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, daß keine Präferenz gewährt worden ist;
die bei der Herstellung verwendeten Waren hätten nach den geltenden Vorschriften einen Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der Zölle begründet, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenz verwendet worden wäre;
die zulässige Frist für die Rückzahlung ist nicht überschritten und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt.
Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen
Die Zollbehörden können Herstellern die buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen unter folgenden Bedingungen bewilligen:
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich sein, weil die physische Trennung mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität sein, die gleichen technischen und physischen Eigenschaften besitzen und dürfen nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte Zeichen voneinander unterschieden werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem muß sichergestellt sein, daß nicht mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.3.1 In den Aufzeichnungen der Herstellers muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen eindeutig zwischen solchen mit und solchen ohne Ursprungseigenschaft unterschieden werden und die Beachtung der Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2 gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig Monate nicht überschreiten darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems, für die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden können jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel 50-63 gilt dies für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraumes ist entweder
- das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, eines LT-Certificates oder der Ausfertigung einer Rechnungserklärung oder
- das Datum der Herstellung der Fertigware.
Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung der buchmäßigen Trennung einem Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können eine Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet, wenn ein Hersteller die Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen die Anwendung von nationalen Vorschriften der EFTA-Länder über die Zollformalitäten und die Verwendung von Zollpapieren unberührt.
Anerkennung von Ursprungsnachweisen als nationale
Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des Anhangs B ausgestellt wurden, können anstelle von nationalen Ursprungszeugnissen, die gegebenenfalls auf Grund von Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Waren verlangt werden, anerkannt werden. Diesen Ursprungsnachweisen kommt in solchen Fällen die gleiche Aussagekraft zu wie nationalen Ursprungszeugnissen.
*1) Die Auslegungen unter a) bis i) wurden mit der Gemeinschaft
abgestimmt.
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