Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Versicherungskaufmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Versicherungskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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```

1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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```

1.1.1 Einführung in die - -

Struktur, Funktion und

Aufgabenstellung der

Versicherungswirtschaft

und in ihre Beziehungen

zur übrigen Wirtschaft

```

```

1.1.2 Einführung in die Kenntnis der Marktposition, der

Aufgaben und in die Standorteinflüsse sowie des

Branchenstellung des Kundenverhaltens

Lehrbetriebes

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung -

des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

```

```

1.4 Betriebsorganisation

```

```

1.4.1 Kenntnis der - -

Betriebs- und

Rechtsform

des Lehrbetriebes

```

```

1.4.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus der -

Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

```

```

1.4.3 - Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```

```

1.4.4 Grundkenntnisse - -

der mit der

Aufbauorganisation

zusammenhängenden

Struktur der EDV

(Anwendung und

Aufgabe der EDV

in der

Betriebsorganisation)

```

```

1.4.5 - Kenntnis der betrieblichen EDV (Hardware,

Software, Betriebssysteme)

```

```

1.4.6 - Anwendung der EDV, Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen

```

```

1.5 Verwaltung

```

```

1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

und Vordrucken, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage

und Evidenz

```

```

1.5.2 Kenntnis über das Verwalten von Karteien und Dateien

Anlegen und Führen

von Karteien und

Dateien

```

```

1.5.3 - - Verkehr mit den für

den Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und

Organisationen der

Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

```

```

1.5.4 - Einfache statistische Arbeiten (mit

Produktions-, Kosten- und Bestandsstatistik

im Versicherungswesen)

```

```

1.5.5 - Grundkenntnisse der -

organisatorischen

Durchführung des

Einkaufs

```

```

1.5.6 - Organisation der -

innerbetrieblichen

Materialwirtschaft

```

```

1.6 Kommunikation

```

```

1.6.1 Versicherungsspezifischer Schriftverkehr

```

```

1.6.2 - Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,

Formulieren von Schriftstücken und Briefen

```

```

1.6.3 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen

Angaben, Schreiben von Standardbriefen,

Ausfüllen von Formularen

```

```

1.6.4 Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von

zielgerichteten Gesprächen

```

```

```

2.

Akquisition und Kundenberatung

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

2.1 - Kundenberatung und -betreuung

```

```

2.2 - Kenntnis der verschiedenen Vertriebsformen

und Vertriebsorganisationen

```

```

2.3 - Kenntnis und Mitwirken beim Verkauf

(Akquisition) von Versicherungsverträgen

```

```

2.4 - Beratung in Versicherungsangelegenheiten

```

```

2.5 - Kenntnis der Behandlung Behandeln von

von Reklamationen Reklamationen

```

```

2.6 - - Kenntnis der

branchen- und

betriebsüblichen

Mittel und

Möglichkeiten von

Marketing, Werbung

und

Öffentlichkeitsarbeit

```

```

```

3.

Rechnungswesen

```

```

```

3.1 Buchführung

```

```

3.1.1 Grundkenntnisse - -

über betriebliche

Buchführung und

die betrieblichen

Buchungsunterlagen

sowie über

Finanzbuchhaltung

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```

3.1.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten sowie

Erstellen von Auswertungen und

Statistiken

```

```

3.2 Rechnungswesen

```

```

3.2.1 Grundkenntnisse - -

über Aufgaben und

Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

3.2.2 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten, Kaufmännisches

Rechnen mit besonderer Berücksichtigung des Rechnens im

Versicherungswesen

```

```

3.2.3 - Kenntnis und Mitwirken im Mahnwesen,

Inkasso und Klageverfahren allgemein und

spezifisch im Versicherungswesen

```

```

3.2.4 - - Kenntnis über die EDV

im betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

3.3 Zahlungsverkehr

```

```

3.3.1 - Kenntnis und Bearbeiten des Zahlungsverkehrs

mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Geld- und Kreditinstituten

```

```

3.3.2 - - Grundkenntnisse über

den Zahlungsverkehr

mit dem Ausland

```

```

3.3.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

3.3.4 - - Kenntnis der

Kassaführung

```

```

3.4 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

```

```

3.4.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

und Abgaben

```

```

3.4.2 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

3.5 Kostenrechnung

```

```

3.5.1 - - Grundkenntnisse über

die betrieblichen

Kosten, deren

Beeinflußbarkeit und

Auswirkung

```

```

3.5.2 - - Kenntnis der

Kostenrechnung

```

```

```

4.

Versicherungswesen

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

4.1 Grundlagen

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```

4.1.1 Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der -

Versicherungswirtschaft (wie

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht,

Konsumentenschutz)

```

```

4.1.2 Kenntnis des Versicherungsvertragsrechts (VersVG), des

Versicherungsaufsichtsrechts (VAG) sowie der anderen

versicherungsrechtlichen Grundlagen

```

```

4.1.3 Kenntnis des Aufbaus von Tarifen und der Tarifgestaltung

```

```

4.1.4 Überblick über die einzelnen Versicherungssparten

```

```

4.1.5 Antragsannahme, Bearbeitung und Polizzenerstellung

```

```

4.1.6 - - Grundkenntnisse über

Rückversicherung und

Mitversicherung

```

```

4.1.7. Kenntnis über das Zusammenwirken von Innen- und

Außenorganisation in den verschiedenen

Versicherungsbereichen sowie mit anderen Unternehmen

der Versicherungswirtschaft

```

```

4.1.8 Kenntnis und Anwendung einschlägiger fremdsprachiger

Fachausdrücke

```

```

4.1.9 Kenntnis der versicherungsrelevanten Steuern und Abgaben

```

```

4.2 Vertragsverwaltung

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```

4.2.1 - Ausarbeiten und Berechnen von Offerten

```

```

4.2.2 - - Bestandspflege und

Änderungsdienst

```

```

4.2.3 - - Auflösen von

Versicherungs-

verträgen

```

```

4.3 Schadenabwicklung

```

```

4.3.1 - Kenntnis über das Leistungsrecht

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```

4.3.2 - Schadenaufnahme und Schadenprüfung

```

```

4.3.3 - - Schadenabwicklung,

Fachgerechtes

Verhalten bei

unberechtigten

Ansprüchen

```

```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die einen einschlägigen gewerberechtlichen Befähigungsnachweis erbringen,

e)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt haben,

f)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest 2 Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

g)

Personen, die zumindest fünf Jahre versicherungskaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für den jeweiligen Lehrberuf festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.