Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 42/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Versicherungs-Geschäftsfall,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Wirtschaftskunde,
Versicherungskunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Versicherungs-Geschäftsfall
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand Versicherungs-Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen praktischen Geschäftsfall zu erstrecken und die Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die der Prüfling aus mehreren vorgegebenen Themen aus mehreren Versicherungssparten auswählen kann. Nach erfolgter Themenwahl ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit für diese schriftliche Arbeit von 15 Minuten einzuräumen, die nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Die schriftliche Arbeit muß in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden können. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso, Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung und Kundenbetreuung sowie Organisation eines Versicherungsbetriebes zu prüfen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Versicherungs-Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 5. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozent- und Promillerechnungen,
Devisen- und Valutenrechnungen,
Prämienberechnung aus der Sachversicherung,
Prämienberechnung aus der Personenversicherung,
Berechnung einer Schadenleistung nach der Unterversicherungsformel.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wirtschaftskunde
§ 6. (1) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft, Darstellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge,
Versicherungsunternehmen als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,
Einschlägige Steuern und Abgaben.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Wirtschaftskunde ist nach 75 Minuten zu beenden.
Versicherungskunde
§ 7. (1) Die Prüfung in der Versicherungskunde hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,
Versicherungssparten,
Tarifgestaltung,
Mahnwesen.
(2) Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung in der Versicherungskunde ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Versicherungskunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
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