Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 1997-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Fotograf folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

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1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

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Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, insbesondere

der Verstellkamera (Großformat)

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

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```

3.

Kenntnis des Ausbildungsbetriebes und des -

```

Wirtschaftsbereiches der Fotografie

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4.

Einführung in die Aufgaben und - -

```

Einrichtungen des Lehrbetriebes

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```

```

5.

Kenntnis der optischen Gesetze - -

```

und ihrer Wirkung

```

```

```

6.

Handhaben der Objektive und Kenntnis ihrer -

```

Funktionsweise und Wirkung

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7.

Kenntnis des Lichts und der - -

```

Farbtheorie

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```

8.

Handhaben der Lichtmeßgeräte - -

```

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```

9.

Kenntnis der - -

```

Beleuchtungsmöglichkeiten und der

Beleuchtungsgeräte

```

```

```

10.

Handhaben der Beleuchtungsgeräte, - -

```

Reflektoren und Anwenden der

Ausleuchtungsarten

```

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```

11.

Grundkenntnisse der mechanischen, elektrischen und

```

elektronischen Vorgänge an Maschinen und Geräten unter

Einbeziehung audiovisueller Geräte und Videogeräte

```

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```

12.

Sachgemäßes - - -

```

Verwenden und

Einlegen von

Aufnahmematerialien

```

```

```

13.

Kenntnis der Beeinflussung der - -

```

Kopien und Vergrößerungen durch

die Entwicklung in bezug auf

Gradation und Tonwert

(schwarzweiß)

```

```

```

14.

Herstellen von - - -

```

Strich- und

Halbton-

reproduktionen

```

```

```

15.
    • Grundkenntnisse der

```

Weiterverarbeitung

fotografischer Produkte,

insbesondere für die

Druckvorbereitung und

densitometrische Auswertung

```

```

```

16.

Herstellen von Farbfotografien von der Aufnahme bis zum Farbbild

```

und Farbdiapositiv, auch unter Anwendung von

Aufnahmekorrekturfiltern

```

```

```

17.
  • Grundkenntnisse über - -

```

elektrofotografische

und Lichtpausverfahren

(Xerographie, Diazo)

```

```

```

18.
  • Chemische, physikalische bzw. -

```

manuelle Behandlung, Nachbehandlung

und Korrektur von Negativen und

Positiven (Abschwächen, Verstärken,

Retusche)

```

```

```

19.

Ansetzen und Handhaben fotochemischer Lösungen und -

```

Chemikalien, deren Aufbewahrung und Bezeichnung

```

```

```

20.

Kopieren (Schwarzweiß und Farbe) - -

```

```

```

```

21.
  • Herstellen von Fotomontagen, -

```

Einbelichten, Freistellen

```

```

```

22.
    • Kenntnis der densitometrischen

```

Ausmessung und Auswertung

```

```

```

23.
  • Beurteilen von Negativen, Positiven -

```

und Diapositiven bezüglich Dichte,

Gradation, Farbe und Schärfe

```

```

```

24.

Anwenden von Vergrößerungs- und -

```

Verkleinerungstechniken (Entzerren, Abhalten,

Nachbelichten)

```

```

```

25.
  • Kenntnis über das Anfertigen von -

```

Diaduplikaten und Zwischennegativen

```

```

```

26.
  • Anfertigen von Zwischennegativen

```

```

```

```

27.
  • Aufnehmen von Laufbildern auf Silberfilm und

```

Magnetband

```

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```

28.

Kenntnis über Vermeiden von Fehlern bei fotografischen Prozessen

```

```

```

```

29.

Beheben von Fehlern bei fotografischen Prozessen

```

```

```

```

30.
    • Kenntnis der Beeinflussung von

```

Gradation und Farbe, insbesondere

durch Farb- und Silbermasken

```

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```

31.

Farbvorlagen reproduzieren - -

```

```

```

```

32.
    • Grundkenntnisse in der

```

Spritzretusche

```

```

```

33.
  • Grundkenntnisse über -

```

Anwendungsmöglichkeiten

audiovisueller Geräte sowie der

elektronischen Bildaufzeichnung

```

```

```

34.
  • Handhaben der Farbfiltertechnik im Labor

```

```

```

```

35.

Sach- und Architekturaufnahmen sowie kreative Bildgestaltung und

```

Schärfenbeeinflussung durch die Verstellmöglichkeiten der

Großbildkamera

```

```

```

36.
  • Mitarbeit bei und nach vorheriger Anleitung

```

Durchführung von Reportagen

```

```

```

37.
  • Herstellen von Paßbildern und Porträtaufnahmen

```

sowie Gruppenaufnahmen

```

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```

38.
    • Grundkenntnisse der

```

berufsbezogenen

Schminktechnik

```

```

```

39.
    • Eigene und fremde Bilderideen

```

realisieren nach Scribble,

Layout und Reinzeichnungen

```

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```

40.

Fachbezogener Umgang mit Kunden

```

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```

41.
  • Stilleben arrangieren

```

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```

42.
  • Kenntnis über die - -

```

Silberrückgewinnung

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```

43.
  • Kenntnis über Entwicklungsprozesse -

```

in Entwicklungsmaschinen

```

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```

44.

Kenntnis über die fachgerechte Entsorgung der verwendeten

```

Chemikalien unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften

```

```

```

45.
    • Grundkenntnisse der Funktion von

```

Rotations-, Hänger- und

Durchlaufmaschinen und Printer

```

```

```

46.
  • Grundkenntnisse des Urheber- und -

```

Verwertungsrechts sowie der

einschlägigen

Berufsausübungsvorschriften

```

```

```

47.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

48.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit, insbesondere Kenntnis der

berufsspezifischen Sicherheitsvorschriften für Giftstoffe und

Elektrizität und Arbeitshygiene

```

```

```

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 1 Lehrling

3 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 2 Lehrlinge

6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge

ab 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. X Z 1) und BGBl. Nr. 37/1981 (Art. VII Z 2), treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1990 im Lehrberuf Fotograf entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.

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