Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 1997-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende, nach den Angaben der Prüfungskommission durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen:

a)

Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarzweiß,

b)

Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarzweiß,

c)

Herstellen eines ausgefilterten Farbpositivs in der Maximalgröße 20 mal 25 cm von einem beigestellten Farbnegativ.

(2) Bei beiden Aufnahmen ist der jeweilige Entwicklungsprozeß durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und ist je eine tonwertrichtige Schwarzweißvergrößerung (maximal 24 mal 30 cm) herzustellen.

(3) Alle Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert vorzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 lit. a und b jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,

b)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,

c)

fachgerechte Ausführung,

d)

fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Lohnkostenberechnung,

b)

Materialkosten- und Regienberechnung,

c)

einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Werkstoffkunde,

b)

Apparate, Geräte und Werkzeuge,

c)

Aufnahme und Beleuchtung,

d)

Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,

e)

Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,

f)

Farbenlehre.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotolaborant kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl. Nr. 205/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

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