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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger erlassen wird

Geltender Text a fecha 1990-06-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Entsorgung und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission vier der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls die Bereiche 1 und 2 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel und das Reinigungsverfahren sind durch den Prüfling zu bestimmen und zu erläutern.

1.

Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder Kunststein, Holz oder Kunststoff unter Verwendung von Maschinen; Abziehen, Schleifen, Versiegeln, Polieren und Imprägnieren, soweit dies im Rahmen der Reinigungsarbeiten notwendig ist.

2.

Reinigen eines textilen Bodenbelags einschließlich Detachieren, Shampoonieren, Extrahieren und Trockenpulverreinigung unter Verwendung von Maschinen.

3.

Absaugen und Reinigen einer Bespannung, Abwaschen einer Kunststoffbeschichtung, Oberflächenbehandlung einer Vertäfelung oder von Möbeln und Polstermöbeln.

4.

Reinigen von Fenstern oder Türen im Rahmen, Glasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung.

5.

Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Oberflächenbehandlung an Fassaden aus Natur- oder Kunststein, Metall, Putz, Glas oder Kunststoffen auch unter Verwendung von Druckreinigungsgeräten.

6.

Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen.

7.

Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen.

8.

Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, in Altenheimen oder in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß.

(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Gebäudeteile ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,

b)

fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,

c)

fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Arbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften über Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15 höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Reinigung nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 40 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen der Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung, Pflege und Werterhaltung.

b)

Erkennen der Fußböden und Bodenbeläge und ihrer Verlegung.

c)

Erkennen der Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen, Beschichtungen, besonders der Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen der Raumausstattung und sanitären Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der Konstruktion von Fenstern, Glasdächern und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden, von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung, der Oberflächenbeschaffenheit der zu reinigenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion und der Bauteile.

d)

Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.

e)

Art und Funktionsweise sowie Reinigung der Maschinen und Zubehörteile sowie Gerüste, Leitern und Fassadenbefahranlagen.

f)

Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)

g)

Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel und keimtötenden Mittel.

h)

Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablaufs, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften.

i)

Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 100 Minuten zu beenden.

Entsorgung und Umweltschutz

§ 7. (1) Der Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen:

a)

Arbeitsmittel - Lagerung und Entsorgung,

b)

Gesundheitsgefährdung - Explosion, Brände, Keime, Strahlung,

c)

Hygiene und Umweltschutzvorschriften,

d)

Sonderabfallstoffe,

e)

Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.

(2) Im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.