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Verordnung der Bundesregierung, mit welcher der Bund bestimmte Tarifbegünstigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich zuordnet (Tarifverordnung 1991)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

voraussichtlicher

Einnahmenausfall

in Millionen

Schilling

```

1.

Tarifermäßigungen für Personen, welche

```

die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder

in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig

benützen, mit einem durchschnittlichen

Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen

Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0

```

2.

Schülerfreifahrt, soweit sie nicht

```

aus dem Familienlastenausgleichsfonds

zu bedecken ist................................... 214,0

```

3.

Tarifermäßigungen für Jugendgruppen

```

mit einem durchschnittlichen

Ermäßigungsausmaß gegenüber den

vollen Fahrpreisen von höchstens 70%.............. 56,2

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung

von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von

Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:

voraussichtlicher

Einnahmenausfall

in Millionen

Schilling

```

1.

Lehrlinge........................................ 46,0

```

```

2.

Hochschüler und Schüler.......................... 110,2

```

```

3.

Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde.......... 13,5

```

```

4.

Familien......................................... 11,0

```

```

5.

Senioren......................................... 420,0

```

```

6.

Personen, für die eine erhöhte

```

Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen

wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen und

Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren

Leistungen auf Grund bundes- oder

landesgesetzlicher Vorschriften; Bezieher von

Versehrtenrenten nach einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH;

Versorgungsberechtigte nach dem

Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;

begünstigte Behinderte im Sinne

des Behinderteneinstellungsgesetzes ab

einem Grad der Behinderung von 70vH.............. 5,0

sowie die Beförderung von

```

7.

Reisegepäck der in Z 3, 5 und 6 genannten

```

Personen zum halben Preis........................ 4,8

```

```

Summe... 3074,7

```


```

als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

mit einem voraussichtlicher

Ermäßigungsaus- Einnahmenausfall

maß gegenüber in Millionen

dem Regeltarif Schilling

von höchstens

in %

```

1.

Milchprodukte................ 46-86 58,0

```

```

2.

Getreide, Mehl............... 38-51 79,2

```

```

3.

pflanzliche Futtermittel

```

(soweit nicht in Z 2 erfaßt).. 40-62 35,0

```

4.

sonstige landwirtschaftliche

```

Produkte..................... 31-62 9,1

```

5.

Baustoffe.................... 31-55 183,7

```

```

6.

mineralische

```

Brennstoffe.................. 25-45 198,3

```

7.

Düngemittel.................. 42-58 101,6

```

```

8.

Holz......................... 47-62 192,8

```

```

9.

Papier, Pappe, Cellulose..... 44-55 271,1

```

```

10.

sonstige Roh- oder

```

Abfallstoffe................. 39 1,2

```

11.

Transitkorridorverkehr....... 55-77,5 250,0

```

```

```

Summe... 1 380,0

```


```

(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1991 zu erbringen. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.