Verordnung der Bundesregierung, mit welcher der Bund bestimmte Tarifbegünstigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich zuordnet (Tarifverordnung 1991)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
voraussichtlicher
Einnahmenausfall
in Millionen
Schilling
```
Tarifermäßigungen für Personen, welche
```
die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder
in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig
benützen, mit einem durchschnittlichen
Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen
Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0
```
Schülerfreifahrt, soweit sie nicht
```
aus dem Familienlastenausgleichsfonds
zu bedecken ist................................... 214,0
```
Tarifermäßigungen für Jugendgruppen
```
mit einem durchschnittlichen
Ermäßigungsausmaß gegenüber den
vollen Fahrpreisen von höchstens 70%.............. 56,2
(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung
von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von
Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen
von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:
voraussichtlicher
Einnahmenausfall
in Millionen
Schilling
```
Lehrlinge........................................ 46,0
```
```
Hochschüler und Schüler.......................... 110,2
```
```
Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde.......... 13,5
```
```
Familien......................................... 11,0
```
```
Senioren......................................... 420,0
```
```
Personen, für die eine erhöhte
```
Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen
wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen und
Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren
Leistungen auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften; Bezieher von
Versehrtenrenten nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH;
Versorgungsberechtigte nach dem
Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;
begünstigte Behinderte im Sinne
des Behinderteneinstellungsgesetzes ab
einem Grad der Behinderung von 70vH.............. 5,0
sowie die Beförderung von
```
Reisegepäck der in Z 3, 5 und 6 genannten
```
Personen zum halben Preis........................ 4,8
```
```
Summe... 3074,7
```
```
als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.
(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
mit einem voraussichtlicher
Ermäßigungsaus- Einnahmenausfall
maß gegenüber in Millionen
dem Regeltarif Schilling
von höchstens
in %
```
Milchprodukte................ 46-86 58,0
```
```
Getreide, Mehl............... 38-51 79,2
```
```
pflanzliche Futtermittel
```
(soweit nicht in Z 2 erfaßt).. 40-62 35,0
```
sonstige landwirtschaftliche
```
Produkte..................... 31-62 9,1
```
Baustoffe.................... 31-55 183,7
```
```
mineralische
```
Brennstoffe.................. 25-45 198,3
```
Düngemittel.................. 42-58 101,6
```
```
Holz......................... 47-62 192,8
```
```
Papier, Pappe, Cellulose..... 44-55 271,1
```
```
sonstige Roh- oder
```
Abfallstoffe................. 39 1,2
```
Transitkorridorverkehr....... 55-77,5 250,0
```
```
```
Summe... 1 380,0
```
```
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1991 zu erbringen. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.