Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung des Abkommens vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-03-29
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Punkt 4 des Abkommens wurden am 18. November 1989 bzw. am 28. März 1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 mit 29. März 1990 in Kraft getreten.

Note Österreichs

Sehr geehrter Herr

Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. September 1977 im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT über bestimmte Käsesorten *1) und auf den Umstand, daß es erforderlich ist aufgrund des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, dieses Abkommen an den am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarif anzupassen.

Hierzu darf ich ihnen folgendes mitteilen:

1.

Die im Abkommen vom 20. September 1977 unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen Zollzugeständnisse wurden anläßlich der Transponierung der Vertragszollsätze Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bei der Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen ist, enthalten und zwar bei den Unternummern:

2.

Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten und im Anhang II des Abkommens vom 20. September 1977 vorgesehenen Regelungen für bestimmte Käse sind zur Zeit die im Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse 2) anzuwenden. Die Umstellung der in diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der Änderungen des Freihandelsabkommens EWG - Österreich und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossener Abkommen, durch den Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember 1988 3) vorgenommen worden.

3.

Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom 20. September 1977 wird infolge der Anpassung an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems und unter Wahrung der gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vertragssituation für Käse durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

„c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ausgenommen jene, die durch die Vereinbarung vom 31. Juli 1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse erfaßt sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe erheben:

Nummer/Unternummer Warenbezeichnung Einfuhr-

des Österreichischen abgabe in

Zolltarifs Schilling

für 100 kg

0406

aus 10 A 1 b Käse mit einem Wassergehalt in

aus 10 A 2 b der fettfreien Käsemasse von mehr

aus 20 A 1 b als 62 Gewichtsprozent, auch

aus 20 A 1 c gerieben oder pulverförmig 500,-

aus 20 A 2 b

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 d

aus 90 A 1 e

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 d

aus 90 A 2 e

aus 90 A 2 f “

4.

Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. Seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.

Mag. Josef Mayer e. h.

1.

Die im Abkommen vom 20. September 1977 unter Absatz 1 lit. a erwähnten und im Anhang 1, Abschnitt B enthaltenen österreichischen Zollzugeständnisse wurden anläßlich der Transponierung der Vertragszollsätze Österreichs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bei der Nummer 0406 des neuen Zolltarifs linear übergeleitet. Diese gebundenen Zollsätze sind in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII-Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT angeschlossen ist, enthalten und zwar bei den Unternummern:

2.

Anstelle der unter Absatz I, lit. b erwähnten und im Anhang II des Abkommens vom 20. September 1977 vorgesehenen Regelungen für bestimmte Käse sind zur Zeit die im Abkommen vom 31. Juli 1987 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse anzuwenden. Die Umstellung der in diesem Abkommen enthaltenen Listen, die auf die Zolltarife Bezug nehmen, ist im Rahmen der Änderungen des Freihandelsabkommens EWG - Österreich und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossener Abkommen, durch den Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses vom 16. Dezember 1988 vorgenommen worden.

3.

Unterabsatz 1 lit. c des Abkommens vom 20. September 1977 wird infolge der Anpassung an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems und unter Wahrung der gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vertragssituation für Käse durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

„c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ausgenommen jene, die durch die Vereinbarung vom 31. Juli 1987 betreffend eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse erfaßt sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe erheben:

Nummer/Unternummer Warenbezeichnung Einfuhr-

des Österreichischen abgabe in

Zolltarifs Schilling

für 100 kg

0406

aus 10 A 1 b Käse mit einem Wassergehalt in

aus 10 A 2 b der fettfreien Käsemasse von mehr

aus 20 A 1 b als 62 Gewichtsprozent, auch

aus 20 A 1 c gerieben oder pulverförmig 500,-

aus 20 A 2 b

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 d

aus 90 A 1 e

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 d

aus 90 A 2 e

aus 90 A 2 f “

4.

Dieser Briefwechsel tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. Seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.

Rolf Möhler e. h.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr.  36/1978

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1989

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