Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1990 über Standesregeln für Bestatter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:
Tätigkeiten des Bestattergewerbes
§ 1. (1) Dem konzessionierten Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) entsprechende Tätigkeiten sind folgende:
die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen,
die Beistellung und der Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1 angeführten Verrichtungen,
die Herstellung der unter Z 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen konzessionspflichtigen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmen.
(3) Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Der Bestatter hat seinen Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auzuüben (Anm.: richtig: auszuüben). Er ist verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestatter
mit Personen zusammenarbeitet oder eine sonstige die Ausübung des Bestattergewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingeht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß diese Personen gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben,
nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgesellschaften Bedacht nimmt oder nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten seines Personals achtet,
sich durch Zahlungen oder andere Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern will oder sich Personen bedient, die Empfehlungen für ihn abgeben,
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, Absprachen hinsichtlich der Erteilung von Bestattungsaufträgen mit Behörden, öffentlichen und privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen u. dgl. trifft,
unerlaubte Titel führt,
Wahrnehmungen, die das Ergebnis einer Totenbeschau beeinflussen können, nicht unverzüglich den zuständigen Behörden bekannt gibt,
an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen nicht entsprechend mitwirkt.
§ 4. Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn er
seine Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbietet,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher den Auftraggeber über sämtliche den Bestattungsfall betreffende voraussichtliche Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen des Bestatters, nach von ihm vermittelten Leistungen anderer sowie nach sonstigen Kosten (zB Gebühren, Abgaben), wobei die Information alle erwachsenden Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages wiedergebende schriftliche
Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt worden zu sein,
eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehält,
Handlungen zur Erlangung eines Auftrages oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbraucht,
behördliche Anordnungen zum Anlaß nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen,
von einem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,
die Annahme eines Bestattungsauftrages verweigert,
die Rechnung über Bestattungsleistungen ohne Aufschlüsselung gemäß Z 2 legt.
§ 4. Der Bestatter verhält sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn er
seine Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbietet,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher den Auftraggeber über sämtliche den Bestattungsfall betreffende voraussichtliche Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen des Bestatters, nach von ihm vermittelten Leistungen anderer sowie nach sonstigen Kosten (zB Gebühren, Abgaben) informiert zu haben, wobei die Information alle erwachsenden Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind, oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,
einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne dem Auftraggeber eine den Inhalt des Bestattungsauftrages wiedergebende schriftliche
Leistungen erbringt, ohne hiezu beauftragt worden zu sein,
eine für den Auftraggeber bestimmte Zahlung annimmt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, bzw. anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehält,
Handlungen zur Erlangung eines Auftrages oder Bestellungen auf Leistungen außerhalb seiner Betriebsstätten aufnimmt, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein,
in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erweckt, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbraucht,
behördliche Anordnungen zum Anlaß nimmt, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen,
von einem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Bestattungsauftrag zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine Arbeitnehmer oder sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet,
die Annahme eines Bestattungsauftrages verweigert,
die Rechnung über Bestattungsleistungen ohne Aufschlüsselung gemäß Z 2 legt.
§ 5. Der Bestatter verhält sich bei der Ausübung seines Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn er
in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung tritt,
einem anderen an der Durchführung einer Bestattung mitwirkenden Bestatter gegenüber infolge Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen macht, wenn dadurch die Anwendung von Schutzmaßnahmen für Personen oder eine dem Auftrag entsprechende Durchführung der Bestattung verhindert wird,
einen Bestattungsauftrag annimmt oder zu erlangen versucht, obwohl er weiß oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen müßte, daß der Bestattungsauftrag einem anderen befugten Bestatter erteilt wurde und noch aufrecht ist,
Leistungen unentgeltlich oder zu Bedingungen anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
für die ordnungsgemäße Übernahme eines Leichnams nicht entsprechend Vorsorge trifft,
andere Berufsangehörige bzw. deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzt,
einem beauftragten Bestatter die Übergabe des Leichnams verweigert.
Werbevorschriften
§ 6. (1) Werbeeinschaltungen in Druckwerken dürfen Angaben enthalten über
Name oder Firma des Gewerbetreibenden,
Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten,
Öffnungszeiten einschließlich Nacht-, Journaldienste ua.,
Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer).
(2) In Tages- und Lokalzeitungen sind Werbeeinschaltungen nur aus folgenden Anlässen zulässig:
nach der Erteilung einer neuen Konzession (bei Betriebseröffnung),
bei der Übernahme eines Betriebes (Pacht, Konzessionsübernahme), wenn der Firmenname geändert wird oder der Pächter erkenntlich gemacht werden soll,
bei der Übergabe eines Betriebes an den Nachfolger,
bei einer Änderung der Standortadresse oder der Telefonnummer oder
bei der Erweiterung des Geschäftsumfanges, dh. wenn weitere Betriebsstätten (Annahmestellen) eröffnet werden.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Aufdrucke auf Drucksorten des Bestatters.
§ 7. Im Amtlichen Telefonbuch und in Adreßbüchern dürfen Einschaltungen nur unter den Buchstaben „B'' (Bestattungen uä.), „L'' (Leichenbestattungen uä.) und unter dem Firmenwortlaut erfolgen. Hinsichtlich des Inhalts solcher Einschaltungen gilt § 6 sinngemäß.
§ 8. (1) Broschüren, die die Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege informieren sollen, dürfen keine sich auf bestimmte Bestattungsunternehmen beziehende Informationen enthalten. Ein Hinweis darauf, durch welches Bestattungsunternehmen die Broschüre überreicht wurde, ist zulässig.
(2) Broschüren, die der Selbstdarstellung von Bestattungsunternehmen anläßlich eines Firmenjubiläums ab dem 25. Jahr dienen und die Firmengeschichte enthalten, sind von der Regelung des Abs. 1 ausgenommen. Hinsichtlich des Inhalts von werblichen Angaben in solchen Broschüren gilt § 6 sinngemäß.
§ 9. Auf Bestattungsfahrzeugen dürfen nur der Name oder die Firma des Gewerbetreibenden, die Adresse des Standortes für die Gewerbeausübung und der Zusatz „Bestattung'' aufscheinen. Andere - insbesondere kraftfahrrechtliche - Vorschriften bleiben hievon unberührt.
§ 10. Geschäftskarten (Visitenkarten) dürfen nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden und anläßlich des Aufsuchens und der Entgegennahme von Bestellungen gemäß § 240 GewO 1973 übergeben werden. Sie dürfen nur den Namen oder die Firma des Gewerbetreibenden, Telekommunikationsverbindungen (zB Telefonnummer), Adressen der für den Kundenverkehr bestimmten Räumlichkeiten und den Namen jenes Mitarbeiters, der das Kundengespräch geführt hat, aufweisen. Insbesondere sind Hinweise auf andere Geschäftszweige (zB Tischlerei, Blumenhandlung) unzulässig.
§ 11. Andere als die in den §§ 6 bis 10 geregelten Formen der Werbung wie zB Werbung mittels Postwurfsendungen, Flugblättern, Aufklebern ua. sind untersagt. Todesanzeigen oder Trauernachrichten dürfen aber einen Hinweis auf das die Bestattung durchführende Unternehmen enthalten, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat.
Betriebsvorschriften
§ 12. (1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an den Bestatter gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2) Der Bestatter hat insbesondere
mindestens ein Fahrzeug, das ausschließlich der Vornahme von Totentransporten dient, zu halten; ein solches Fahrzeug darf nur für Totentransporte verwendet werden,
über geeignete Räumlichkeiten für den Kundenverkehr zu verfügen,
über ein eigenes Lager an Bestattungsbehelfen (Särge, Einbettungen, Urnen, Metalleinsätze u. dgl.), das mindestens 10 vH des durchschnittlichen Jahresbedarfes beinhaltet, zu verfügen,
einen dem Geschäftsumfang entsprechenden Bestand an Sanitätssärgen - mindestens jedoch zwei - bereitzuhalten,
erforderliche Schutzbekleidung und notwendige Utensilien für das Versorgen des Verstorbenen bereitzuhalten,
die Gegenstände, die die Erfüllung jener Leistungen ermöglichen, die in der jeweiligen auf Grund des § 239 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnung angeführt sind, bereitzuhalten,
die unverzügliche Abholung von Verstorbenen sicherzustellen, indem er hiefür entweder selbst jederzeit erreichbar ist oder für seine Vertretung durch einen anderen Bestatter sorgt,
über das erforderliche geschulte Personal für die Entgegennahme von Bestattungsaufträgen sowie für die Durchführung von Bestattungen und Totentransporten zu verfügen.
Schlußbestimmung
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
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