(Übersetzung) EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 10,13,14 UND 16 DER KONVENTION*1)(angenommen durch die Minister anläßlich der Ministerratstagung in Kristiansand am 13. und 14.Juni 1989)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-13
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Präambel/Promulgationsklausel

Die Minister haben dem Bedürfnis nach einer Neuinterpretation einiger Bestimmungen des Abkommens, welche sich auf Fische und andere Meeresfrüchte beziehen, Rechnung getragen und haben die nachstehende Auslegung der Artikel 10, 13, 14 und 16 des Abkommens nach einem Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Liberalisierung des Fischhandels übereinstimmend vereinbart.

```


```

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Artikel 10

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1992 Fische und andere Meeresfrüchte, welche von Fischerbooten anderer Mitgliedstaaten eingebracht werden, im Hinblick auf alle Bestimmungen und Erfordernisse, die mit ihrem Verkauf und ihrem Vertrieb verbunden sind, nicht nachteiliger behandeln als gleiche Waren, die von ihren eigenen Booten eingebracht werden; weiters, daß ein Mitgliedstaat das Einbringen von Fischen ablehnen kann, welche von Fischbeständen von gemeinschaftlichem Interesse stammen und die keiner Anteilsregulierung oder entsprechenden nationalen Bestimmungen unterliegen.

Artikel 13

Wenn hierin nichts anderes erwähnt, fallen Beihilfemaßnahmen für den Fischereisektor unter die Bedingungen des Art. 13 der Konvention und dessen vereinbarte Auslegung (EFTA/C.SR 21/88 und EFTA/CTE 12/88). Es besteht Einvernehmen darüber, daß Punkt 21 des „Record of Understandings'' nicht mehr anwendbar ist.

Es wird in Erinnerung gerufen, daß der Zweck der Regelungen staatlicher Beihilfen der ist, sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Es wird diesbezüglich bemerkt, daß solche Verzerrungen in Handel und Wettbewerb ansonsten zu unerwünschten Strukturveränderungen des betreffenden Sektors führen können.

a)

Nachstehende Beihilfen auf dem Fischereisektor werden in der Regel als nicht im Einvernehmen mit der Konvention betrachtet:

b)

Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 13 der Konvention betrachtet:

c)

Folgende Beihilfemaßnahmen werden als nicht in Übereinstimmung mit der Konvention betrachtet:

Lissabon-Übereinkommen betreffend Artikel 14

Das Lissabon-Übereinkommen (EFTA/C.SR 38/66) soll ab 1. Juli 1992 durch folgenden Text ergänzt werden:

Systeme differenzierter Verkaufspreise dürfen nicht so angewendet werden, daß sie Händler anderer Mitgliedstaaten diskriminieren.

Bergen-Übereinkommen betreffend Artikel 16

Abs. 30 des Bergen-Übereinkommens (EFTA/C.SR 20/66) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Es wurde vereinbart, den Begriff „wirtschaftliche Produktionsbetriebe'', auf den in obigem Abs. 25 (c) Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß dieser sich nicht auf Fischerboote und Schiffe, die geeignet sind, Fische weiterzuverarbeiten, erstreckt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.