(Übersetzung) EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 10,13,14 UND 16 DER KONVENTION*1)(angenommen durch die Minister anläßlich der Ministerratstagung in Kristiansand am 13. und 14.Juni 1989)
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Präambel/Promulgationsklausel
Die Minister haben dem Bedürfnis nach einer Neuinterpretation einiger Bestimmungen des Abkommens, welche sich auf Fische und andere Meeresfrüchte beziehen, Rechnung getragen und haben die nachstehende Auslegung der Artikel 10, 13, 14 und 16 des Abkommens nach einem Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Liberalisierung des Fischhandels übereinstimmend vereinbart.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 10
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1992 Fische und andere Meeresfrüchte, welche von Fischerbooten anderer Mitgliedstaaten eingebracht werden, im Hinblick auf alle Bestimmungen und Erfordernisse, die mit ihrem Verkauf und ihrem Vertrieb verbunden sind, nicht nachteiliger behandeln als gleiche Waren, die von ihren eigenen Booten eingebracht werden; weiters, daß ein Mitgliedstaat das Einbringen von Fischen ablehnen kann, welche von Fischbeständen von gemeinschaftlichem Interesse stammen und die keiner Anteilsregulierung oder entsprechenden nationalen Bestimmungen unterliegen.
Artikel 13
Wenn hierin nichts anderes erwähnt, fallen Beihilfemaßnahmen für den Fischereisektor unter die Bedingungen des Art. 13 der Konvention und dessen vereinbarte Auslegung (EFTA/C.SR 21/88 und EFTA/CTE 12/88). Es besteht Einvernehmen darüber, daß Punkt 21 des „Record of Understandings'' nicht mehr anwendbar ist.
Es wird in Erinnerung gerufen, daß der Zweck der Regelungen staatlicher Beihilfen der ist, sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Es wird diesbezüglich bemerkt, daß solche Verzerrungen in Handel und Wettbewerb ansonsten zu unerwünschten Strukturveränderungen des betreffenden Sektors führen können.
Nachstehende Beihilfen auf dem Fischereisektor werden in der Regel als nicht im Einvernehmen mit der Konvention betrachtet:
- Allgemeine Beihilfemaßnahmen, die die gesamte Branche betreffen und die nicht ausschließlich Strukturverbesserungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes (d) (ii) der vereinbarten Auslegung gewidmet sind.
- Steuerbegünstigungen, welche nicht direkt Kostennachteile in Verbindung mit den besonderen Bedingungen im Fischereisektor ausgleichen sollen.
- Soziale Maßnahmen, wenn deren Subventionsanteile über das hinausgehen, was normalerweise in anderen Branchen üblich ist, wobei die besonderen Bedingungen des Fischereisektors berücksichtigt werden müssen.
Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 13 der Konvention betrachtet:
- Beihilfemaßnahmen in Form von niedrigstmöglichen Inlands-Erstabnehmerpreisen für Fische und des Aufkaufens des Angebotsüberschusses, welche deshalb an gewendet werden, um ernsthafte Marktstörungen auszugleichen.
- Regionale Beihilfemaßnahmen in dem Ausmaß, welches zur Stützung des Fischereisektors in jenen Regionen nötig ist, die in einem überdurchschnittlichen Grad von diesem abhängig sind und wo das durch den Fischfang erzielte Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt auf dem Fischereisektor liegt. Solche regionalen Maßnahmen sollen sich darauf beschränken, den Kostennachteil in bezug auf andere Fischereigebiete auszugleichen.
Folgende Beihilfemaßnahmen werden als nicht in Übereinstimmung mit der Konvention betrachtet:
- Beihilfen gemäß Absatz (d) (vi) der vereinbarten Auslegung, soweit sie den Fischereisektor betreffen;
- Beihilfen gemäß Abs. (d) (viii) der vereinbarten Auslegung, sofern die Fischerei davon betroffen ist.
Lissabon-Übereinkommen betreffend Artikel 14
Das Lissabon-Übereinkommen (EFTA/C.SR 38/66) soll ab 1. Juli 1992 durch folgenden Text ergänzt werden:
Systeme differenzierter Verkaufspreise dürfen nicht so angewendet werden, daß sie Händler anderer Mitgliedstaaten diskriminieren.
Bergen-Übereinkommen betreffend Artikel 16
Abs. 30 des Bergen-Übereinkommens (EFTA/C.SR 20/66) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Es wurde vereinbart, den Begriff „wirtschaftliche Produktionsbetriebe'', auf den in obigem Abs. 25 (c) Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß dieser sich nicht auf Fischerboote und Schiffe, die geeignet sind, Fische weiterzuverarbeiten, erstreckt.
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