Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1989, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr
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1 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2 Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
ihrer Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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3 - Auswählen von Schleifmitteln
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4 - Herrichten von Scheiben
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5 Einfaches Schlei- Schleifen Schleifen, auch pro-
fen filierter Werkstücke
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6 - Gleitschleifen
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7 Einfaches Polieren Polieren Polieren, auch pro-
filierter Werkstücke
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8 Einfaches Glänzen Glänzen Glänzen, auch pro-
filierter Werkstücke
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9 Ablaugen - -
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10 Entfetten
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11 Beizen Beizen -
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12 - Brennen
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13 Kratzen - -
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14 - Skizzieren und Fertigen von einfachen
Aufhängevorrichtungen
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15 Andrahten - -
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16 Einhängen
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17 Nachbehandeln
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18 - Spülen
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19 Trocknen
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20 - Kenntnis der -
Passivierung
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21 Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung galvanischer Bäder
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22 - Kenntnis der Chemikalien für die Galva-
nisierung
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23 - Kenntnis der Überzugsdicken und Galva-
nisierungszeiten
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24 - Kenntnis des Verhaltens bei Werk-
stoffen gegenüber Säuren und Laugen
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25 - Kenntnis des -
Phosphatierens
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26 Einfaches Galva- Galvanisieren
nisieren
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27 - Kunststoffgalvanisieren
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28 - Tampongalvanisieren
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29 - Metallspritzen
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30 - Färben der Metalle
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31 - Einstellen galvanischer Bäder
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32 - Überwachung der Bäder und der
einschlägigen elektrischen Anlagen
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33 - Richtigstellen fehlerhaft arbeitender
Bäder
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34 - - Prüfen der galvanischen
und chemischen Überzüge
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35 - Entfernen von Überzügen
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36 - - Entgiften und Neutra-
lisieren galvanischer
Abwässer
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37 - - Kenntnis der umweltge-
rechten Entsorgung der
Konzentrate, Abwässer
und Schlämme
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38 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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39 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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40 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............2 Lehrlinge
2 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für jede Person.........................1 weiterer Lehrling
6 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen.......................1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 5 Personen.......................1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur, Verordnung BGBl. Nr. 216/1988, treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.