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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungs-vorschriften für den Lehrberuf Schmied erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Schmied folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Schmied wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

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Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

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Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3.

Messen Messen

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4.

Anreißen Anreißen

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5.

Feilen Feilen

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6.

Meißeln Meißeln

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7.

Sägen von Hand Sägen mit Maschine

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8.

Bohren Bohren

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9.

Gewindeschneiden Gewindeschneiden

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von Hand mit Maschine

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10.

Weichlöten Hartlöten Hartlöten

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11.

Einfaches Schleifen Scharfschleifen

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Schleifen

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12.

Einfaches Warm- Härten

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behandeln

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13.

Glühen einfacher Glühen

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Werkstücke

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14.

Aufschrumpfen

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15.

Gasschmelzschweißen

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16.

Elektroschweißen

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17.

Schutzgasschweißen

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18.

Brennschneiden

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19.

Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes

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20.

Strecken Strecken

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21.

Breiten Breiten

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22.

Spitzen Spitzen

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23.

Stauchen Stauchen

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24.

Lochen Lochen

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25.

Spalten Spalten

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26.

Absetzen Absetzen

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27.

Richten Richten Richten

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28.

Biegen Biegen Biegen

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29.

Kröpfen

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30.

Treiben

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31.

Rollen

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32.

Verdrehen

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33.

Schroten

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34.

Zusammenbauen, Einrichten und

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Einstellen

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35.

Anfertigen von Schmiedewerkzeugen

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36.

Schmieden von Hand Schmieden von Hand und mit Kraft-

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nach Zeichnung hammer nach Zeichnung, Muster und

Schablone

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37.

Lesen einfacher Lesen von Fertigungszeichnungen

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Fertigungszeichnungen

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38.

Skizzieren

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39.

Grundkenntnisse der wichtigsten Arten

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des Oberflächenschutzes zur Verhinde-

rung der Korrosion

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40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

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(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

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sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

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42.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

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Vorschriften

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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schmied werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............2 Lehrlinge

2 bis 50 fachlich einschlägige ausgebildete

Personen für jede Person.........................1 weiterer Lehrling

51 bis 102 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen............................1 weiterer Lehrling

ab 103 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen............................1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schmied werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IX Z 5) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Schmied im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.