Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maurer erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Maurer folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Maurer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Geräte, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
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ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter
Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
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Grundkenntnisse Kenntnis der Lagerung von Baustoffen
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der Lagerung von und über die Verhütung von Schäden bei
Baustoffen der Lagerung
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Grundkenntnisse über den Umweltschutz und über dessen Umsetzung
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auf der Baustelle
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Grundkenntnisse über die schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe
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bei der Lagerung und Verarbeitung und über die Maßnahmen zu deren
Abwehr
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Messen, Fluchten, Anlegen -
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Aufstellen und Einwinkeln von -
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Schnurgerüsten
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Vermessen von einfachen -
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Bauteilen
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Feststellen des Materialbedarfs
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Herstellen von Mörtel und Betonmischungen
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Transportieren, Einbiegen, Verdichten und Nachbehandeln von
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Beton
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Herstellen von Waagrissen und -
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Aufstichen
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- Sichern und Pölzen von Baugruben und
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Künetten
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Kenntnis der Fundierung, Herstellen von Fundamenten
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Herstellen von ein- Herstellen von verschiedenartigen
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fachen Wänden und von Wänden und von Mauerwerk aus ver-
einfachen Mauerwerk schiedenen Baustoffen unter Berück-
aus verschiedenen sichtigung der Vorschriften über den
Baustoffen Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und
Lüftungen
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-
- Herstellen von Natur-
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steinmauerwerk
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-
- Herstellen von Sicht-
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flächenmauerwerk
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```
- Abdichten des Bauwerks gegen Feuchtig-
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keit
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```
-
- Aufreißen und Herstel-
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len von Stiegenläufen
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```
```
- Versetzen (Türen, Fenster, Gitter
```
usw.)
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Aufstellen von Leichtwänden
```
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```
- Versetzen, Montieren, Dämmen und
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Verspachteln von Montagewänden,
Vorsatzschalen und Montagedecken
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- Trockenausbau
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Herstellen von Schalungen
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- Biegen und Verlegen von Baustahl
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- Herstellen von Stahlbetonbauteilen
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```
- Überdecken von Wand- und Maueröff-
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nungen
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- Verlegen von vorgefertigten Stahl-
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betondecken und Stahlbetonbauteilen
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Grundkenntnisse über Verputzen von Innen- und Außenwänden
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Verputzarbeiten bei verschiedenen Putzträgern und
Dämmsystemen
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```
- Herstellen von Fassaden, einschließ-
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lich Färbelung
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```
- Herstellen von Schablonen, Ziehen von
```
Gesimsen
```
```
```
- Grundkenntnisse der Wärme- und Schall-
```
dämmung
```
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Einbringen von Aus- Einfaches Verarbeiten von Dämmstoffen
```
gleichsschüttungen
```
```
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-
- Herstellen von Estrichen
```
```
```
```
-
- Einfaches Verlegen von
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Beton- und Naturstein-
platten und von kerami-
schem Material
```
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Stemmen, Schlitzen - -
```
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```
- Abtragen von nicht- Auswechseln von tra-
```
tragenden Bauteilen genden Bauteilen,
Unterfangen
```
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- Kenntnis über Renovieren, Restaurieren
```
und Adaptieren
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```
Kenntnis über das Herstellen (Auf- -
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stellen, Instandhalten, Bedienen,
Abtragen) von Gerüsten aller Art
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Herstellen von Herstellen von Gerüsten
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einfachen Bockge-
rüsten
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```
- Verlegen von Rohrkanälen samt
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Putzschachtherstellung
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Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten,
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Anwenden von Materiallisten
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Skizzieren
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Kenntnis des Führens von Arbeitsnach- Ausfüllen der Ausmaß-
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weisen und Arbeitsbestäti-
gungen, Führen von Bau-
tageberichten
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
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(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maurer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............2 Lehrlinge
ab 2 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für jede Person.........................1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maurer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maurer, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 9) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Maurer im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.