Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler folgende Ausbildungsvorschriften – bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales – verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die Bran-

chenstellung und

das Warensortiment

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1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort-

einflüsse, des Kundenkreises mit seinen

Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-

heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

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1.2.3 Grundkenntnisse der aushangspflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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1.4.1 Kenntnis des or- Kenntnis über die be- Kenntnis der Betriebs-

ganisatorischen trieblichen Arbeits- und Rechtsform des

Aufbaus sowie der abläufe und die be- Lehrbetriebes

Aufgaben und Zu- triebliche Warenbe-

ständigkeiten der bewegung

einzelnen Betriebs-

bereiche

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1.4.2 - - Grundkenntnisse einer

rechnergestützten Er-

fassung, Steuerung und

Kontrolle der betrieb-

lichen Warenbewegung

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Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, und Vordrucken

Ablage und Evidenz

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1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

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1.5.3 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten so-

wie über Schadenmel-

dungen

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```

1.5.4 Grundkenntnisse über den - -

Verkehr mit den für den

Lehrbetrieb und den Lehrling

wichtigen Behörden, Sozial

versicherungsträgern und Or

ganisationen der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

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2.

Die Ware

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2.1 Warensortiment

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2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite und Tiefe und Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form Ausführung, Sorten Größen

sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

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2.1.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen

und Fachausdrücke, der handels- und branchenüblichen Maße,

Mengen- und Verpackungseinheiten

```


```

2.1.3 - Kenntnis der das betriebliche Waren-

sortiment bestimmenden Faktoren, die sich

aus Standort, Kundenkreis, Wettbewerbs-

situation, Preisgestaltung, Einkaufs- und

Verkaufsmöglichkeiten ergeben

```


```

2.1.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

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2.1.5 Kenntnis der Waffen und Munition und der Schieß- und

Sprengmittel

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2.1.6 Kenntnis der Beschußzeichen

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2.1.7 - Grundkenntnisse der Schießtechnik

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2.1.8 Kenntnis der verkaufsbezogenen waffenrechtlichen Vorschriften

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3.

Einkauf und Verkauf

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3.1 Warenbeschaffung

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3.1.1 - Grundkenntnisse der bran- Kenntnis der branchen-

chen- und betriebsspezi- und betriebsspezifischen

fischen Einkaufsmöglich- Einkaufsmöglichkeiten

keiten und Bezugsquel- und Bezugsquellen und

len und über die Ermitt- der organisatorischen

lung des Bedarfs Durchführung des Ein-

kaufs

```


```

3.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

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3.1.3 - Vorbereiten von Waren- Bestellen der Waren

bestellungen, Mitwirken

bei Warenbestellungen

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```

3.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-

termine verzug

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3.1.5 - - Einholen, Bearbeiten und

Prüfen von Angeboten

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```

3.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskon-

ditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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3.2 Warenannahme und Warenübernahme

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- Kenntnis der betriebs- -

üblichen Warenannahme

und Warenübernahme

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3.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren

mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung

der Wareneingangsbelege

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3.2.3 - Feststellen von Män- Ergreifen von Maßnahmen

geln und Schäden bei bei Mängeln und Schäden

Waren und Verpackung bei Waren und Ver-

packung

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3.3 Warenlagerung

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3.3.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften, insbesondere auch für Schieß- und

Sprengmittel, Munition und pyrotechnische Waren

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3.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der

Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine

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3.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis und

Anwendung der technischen und rechnergestützten

Lagerhilfsmittel

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```

3.3.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen des

Lagerbestandes

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3.4 Verkaufsvorbereitung

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3.4.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

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3.4.2 Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschriften, Durchführen der

Preisauszeichnung

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3.5 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

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3.5.1 Gestaltung und verkaufsgerechtes Darbieten des Warenangebotes

unter Berücksichtigung der Stellung des Betriebes, einfache

Dekorationsarbeiten

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3.5.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und

Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung

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3.5.3 - Mitwirkung bei der Planung, Organisation und

Durchführung von Werbe- und verkaufsfördernden

Maßnahmen

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3.5.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

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3.6 Warenverkauf und Kundenberatung

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3.6.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Verkaufs

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3.6.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

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3.6.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

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3.6.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund der Waren-

und Verkaufskenntnisse, Information der Kunden über Waren-

eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege,

Warenqualität, Qualitäts- und Preisunterschiede

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3.6.5 - Kenntnis und fachgerechte Beratung in der

Ballistik und Zieloptik

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```

3.6.6 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln, fachgerechtes

Verpacken und Ausfolgen der Waren

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```

3.6.7 - - Kenntnis über Möglich-

keiten der Warenzu-

stellung

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3.6.8 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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3.6.9 - Kenntnis der besonderen Abgabevorschriften für

Waffen, Munition und pyrotechnische Artikel

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3.6.10 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des betriebsüblichen Waren-

umtausches, Verhalten bei Reklamationen

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```

3.6.11 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen gegen

Ladendiebstahl und des Verhaltens bei Laden-

diebstahl

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3.7 Verkaufsabrechnung

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3.7.1 - Ermitteln des Verkaufspreises, Ausfertigen von

Kassazetteln und Rechnungen, Ausrechnen der

Umsatzsteuer

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3.7.2 - - Kenntnis der im Betrieb

angewandten Kassensy-

steme, Bedienen der

Kasse

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3.7.3 - - Abwickeln von Barzah-

lung, unbarer Zahlung

und von Zahlung in

Fremdwährung

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

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4.1.2 - - Kalkulieren des Ver-

kaufspreises

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4.2 Steuern und Abgaben

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4.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

und Abgaben

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```

4.3 Rechnungswesen

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4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur, Mitarbeit bei der Inventur

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4.3.2 - Grundkenntnisse über Grundkenntnisse über

Aufgaben und Funk- rechnergestützte Ab-

tion des betrieblichen läufe im betriebli-

Rechnungswesens chen Rechnungswesen

```


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4.4 Zahlungsverkehr

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4.4.1 - - Kenntnis des Zah-

lungsverkehrs mit Lie-

feranten, Kunden, Be-

hörden, Post, Geld- und

Kreditinstituten

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4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

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4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens

bei Zahlungsverzug,

Durchführen einfacher

einschlägiger Arbeiten

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4.5 Buchführung

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4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche Buch-

führung und die betrieblichen Buchungsunter-

lagen

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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen................................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt haben,

e)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

f)

Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

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