Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen, Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2 Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Ver-
wendungsmöglichkeiten
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3 Messen (auch an Metallen) Messen -
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4 Anreißen (auch an Metallen) - -
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5 Feilen (auch an Metallen) - -
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6 Sägen (auch an Metallen) - -
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7 Bohren (auch an Metallen) Bohren -
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8 Schneiden (auch an Metallen) - -
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9 Gewindeschneiden von Hand - -
(auch an Metallen)
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10 Schleifen und Polieren -
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11 - Warm- und Kaltformen
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12 Grundkenntnisse im Formen - -
bau
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13 - Oberflächenveredelung -
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14 Kleben -
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15 Nachbearbeiten - -
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16 - Kunststoff- -
schweißen
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17 - Mischen und Aufbereiten
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18 - Einfärben -
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19 Einfaches Bestimmen der Kunststoffarten -
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20 - Grundkenntnisse der einschlägigen
Prüfverfahren
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21 - Prüfen von Fertigteilen
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22 - Kenntnis der Steuerungsarten
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23 - Kenntnis des Einsatzes von Wärme und
Druck bei der Kunststoffverarbeitung
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24 - Grundkenntnisse -
des Einsatzes von
Elektrizität
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25 - - Handhaben, Einstel-
len und Anfahren der
zu verwendenden
Kunsstoffverarbei-
tungsmaschinen
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26 - Zusetzen von Härtern, Weichmachern und
Gleitmittel
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27 - - Erkennen und Beheben
von Fehlern in der
Verarbeitung
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28 - Kenntnis der einschlägigen Heiz- und
Kühlsysteme an Maschinen und Formen
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29 Kenntnis und Anwendung von einschlägigen englischen Fachausdrücken
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30 Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglich-
keit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der
fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien
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31 Anfertigen von Skizzen -
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32 Lesen von Werkzeichnungen
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33 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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34 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
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35 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............6 Lehrlinge
6 bis 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für jede Person..................................1 weiterer Lehrling
51 bis 102 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen................................1 weiterer Lehrling
ab 103 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 5 Personen................................1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 6), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. IV) und 291/1979 (Art. VIII Z 1) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.