Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1990 über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C und D des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1, A 2, C und D des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Kuwait zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Haiti zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes angeführt sind.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes finden auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung.
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:
§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und
§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988.
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak führen.
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Haiti führen.
§ 3. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak führen.
§ 4. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten auf die in den §§ 1 und 2 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Anwendung:
§ 4 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes 1984 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984 für Hilfslieferungen in der Durchfuhr, für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel und
§ 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 für Beförderungsmittel der Nummern 8703 und 8711 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zum eigenen Gebrauch im formlosen Vormerkverfahren gemäß § 93 des Zollgesetzes 1988.
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