Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Mai 1990 über die Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, sowie über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990)
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, 4 und 7, des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBL. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. Nr. 662/1983 wird in den Artikeln I und III vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBL. Nr. 234/1972, wird in den Artikeln II und III vom Bundesminister für Arbeit und Soziales - und zwar, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegene Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBL. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - sowie auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBL. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBL. Nr. 399, wird in § 18 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, 4 und 7, des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBL. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. Nr. 662/1983 wird in den Artikeln I und III vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBL. Nr. 234/1972, wird in den Artikeln II und III vom Bundesminister für Arbeit und Soziales - und zwar, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegene Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBL. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - sowie auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBL. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBL. Nr. 399, wird in § 18 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
Artikel 1
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften” bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
Artikel 1
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Elektrische Betriebsmittel, die den mit der Elektrotechnikverordnung 1989 - ETV 1989 in Kraft getretenen SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bis dahin in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. Mai 1991 in Verkehr gebracht werden.
§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Elektrische Betriebsmittel, die den mit der Elektrotechnikverordnung 1989 - ETV 1989 in Kraft getretenen SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bis dahin in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. Mai 1991 in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anders festlegen.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anders festlegen.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung, dRGBL. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes
entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei
Rohren und Leitungen die Zeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
und bei Leitungen der Kennfaden
Prüfzeichen nicht darstellbar!
anzusehen.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung, dRGBL. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes
entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei
Rohren und Leitungen die Zeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
und bei Leitungen der Kennfaden
Prüfzeichen nicht darstellbar!
anzusehen.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle und ähnliche Zwecke, die zum Anschluß elektrischer Betriebsmittel dienen, 3 P + Wechselstrom und 3 P + N + Wechselstrom, mit Nennströmen bis 32 A und für Betriebsspannungen (220/380....240/415) V, 50 Hz, dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen in Verkehr gebracht werden.
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle und ähnliche Zwecke, die zum Anschluß elektrischer Betriebsmittel dienen, 3 P + Wechselstrom und 3 P + N + Wechselstrom, mit Nennströmen bis 32 A und für Betriebsspannungen (220/380....240/415) V, 50 Hz, dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen Beseitigung erfolgt.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen Beseitigung erfolgt.
Abkürzung
ETV 1990
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 11. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65 a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7 a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in medizinisch genutzten Räumen vorzunehmen. Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 zu erfolgen. Ausgenommen davon sind die folgenden Räume der Anwendungsgruppe 1: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin. Diese sind bis spätestens 1. Jänner 1995 umzustellen.
§ 11. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65 a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7 a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in medizinisch genutzten Räumen vorzunehmen. Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 zu erfolgen. Ausgenommen davon sind die folgenden Räume der Anwendungsgruppe 1: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin. Diese sind bis spätestens 1. Jänner 1995 umzustellen.
§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften werden ab 1. Jänner 1991 für verbindlich erklärt:
ÖVE-HG 335, Teil 1 b/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (700)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (800)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (900)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2 400 b)/1988
ÖVE-IM/IEC 614, Teil 1/1988
ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-1/1988
ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-2/1988
ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-3/1988
ÖVE-IM/IEC 614, Teil 2-4/1988
ÖNORM E 6500 4.89
ÖNORM E 6541, Teil 1 4.89
ÖNORM E 6541, Teil 2 4.89
ÖNORM E 6543, Teil 1 4.89
ÖNORM E 6543, Teil 2 4.89
ÖNORM E 6543, Teil 3 4.89
ÖNORM E 6544, Teil 1 4.89
ÖNORM E 6544, Teil 2 4.89
ÖNORM E 6544, Teil 3 4.89
ÖNORM E 6547, Teil 1 12.89
ÖNORM E 6547, Teil 2 12.89
ÖNORM E 6548, Teil 1 .91
ÖNORM E 6548, Teil 2 12.89
ÖNORM E 6551, Teil 1 4.89
ÖNORM E 6551, Teil 2 4.89
ÖNORM E 6599 3.90
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften erlischt die
Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften:
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000)/1970
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 a)/1974
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 b)/1977
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1000 c)/1980
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400)/1970
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400 a)/1976
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1400 b)/1980
ÖVE-EM 41, Teil 2 (1300)/1972
ÖVE-IM 21/1969
ÖVE-IM 21 a/1983
ÖNORM E 6501, Teil 1 6.63
ÖNORM E 6503, Teil 1 12.80
ÖNORM E 6503, Teil 2 12.80
ÖNORM E 6503, Teil 3 12.80
ÖNORM E 6504, Teil 1 12.80
ÖNORM E 6504, Teil 2 12.80
ÖNORM E 6505 10.76
ÖNORM E 6506 4.78
ÖNORM E 6507, Teil 1 3.82
ÖNORM E 6507, Teil 2 3.82
ÖNORM E 6509 6.81
(2) Folgende SNT-Vorschriften werden ab 1. September 1992 für verbindlich erklärt:
ÖVE-HG/EN 60 335-2-2/1988
ÖVE-HG/EN 60 335-2-3/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-4/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-5/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-7/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-9/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-11/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-12/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-13/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-14/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-16/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-19/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-20/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-24/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-27/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-33/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-36/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-37/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-38/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-39/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-41/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-42/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-43/1989
ÖVE-HG/EN 60 335-2-46/1989
ÖVE-IT/EN 60950/1988
ÖVE-LI/EN 60598-1/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-1/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-2/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-3/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-4/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-5/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-6/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-7/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-8/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-9/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-10/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-17/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-18/1989
ÖVE-LI/EN 60598-2-19/1989
ÖVE-SN 50 c/1990
ÖVE-SN 60, Teil 1/1990
ÖVE-SN 60, Teil 4/1990
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften:
ÖVE-EM 42, Teil 2 (100)/1983
ÖVE-EM 42, Teil 2 (700)/1973
ÖVE-EM 42, Teil 2 (700 a)/1974
ÖVE-EM 42, Teil 2 (200 b)/1981
ÖVE-EM 42, Teil 2 (1800)/1972
ÖVE-EM 42, Teil 2 (2000)/1974
ÖVE-EM 42, Teil 2 (2000 a)/1986
ÖVE-EW 41, Teil 2 (1400)/1972
ÖVE-HG 335, Teil 2 (200)/1981
ÖVE-HG 335, Teil 2 (200 a)/1985
ÖVE-HG 335, Teil 2 (200 b)/1989
ÖVE-HG 335, Teil 2 (300)/1981
ÖVE-HG 335, Teil 2 (300 a)/1985
ÖVE-HG 335, Teil 2 (300 b)/1989
ÖVE-HG 335, Teil 2 (400)/1986
ÖVE-HG 335, Teil 2 (500)/1986
ÖVE-HG 335, Teil 2 (700)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (900)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (1100)/1989
ÖVE-HG 335, Teil 2 (1300)/1989
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2400)/1983
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2400 a)/1985
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2400 b)/1988
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2700)/1985
ÖVE-HG 335, Teil 2 (2700 a)/1989
ÖVE-HG 335, Teil 2 (3300)/1986
ÖVE-IT 380/1986
ÖVE-LI 598, Teil 1/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-1/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-2/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-3/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-4/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-5/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-6/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-7/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-8/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-9/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-17/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-18/1986
ÖVE-LI 598, Teil 2-19/1986
⋯
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