← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orgelbauer (Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orgelbauer (§ 94 Z 61 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Auswählen des richtigen Materials,

2.

Anreißen,

3.

Hobeln,

4.

Sägen,

5.

Herstellen von Holzverbindungen (Schlitz und Zapfen, verdeckte Gehrungszinken),

6.

Bohren,

7.

Fräsen,

8.

Balgbelederung sowie Balg zuschneiden, ausschärfen, aufleimen,

9.

Metallpfeifen anreißen, zuschneiden, rundieren, löten,

10.

Intonieren,

11.

Stimmen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in viereinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zwei Stunden und nicht länger als zweieinhalb Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat

1.

jeweils mindestens eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Hebel- und Übersetzungsberechnung,

b)

Mensurenberechnung und

c)

Windberechnung (Windverbrauch) und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Errechnung der Material- und Lohnkosten sowie der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Orgelbauerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten)

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Entwurfsskizze (Vorentwurf) und einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, der Bestandteile sowie des Zubehörs im Orgelbau,

2.

Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten bei Werk- und Hilfsstoffen

3.

Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde sowie Sicherheitsvorschriften bei deren Verwendung,

4.

Arbeitsverfahren zur Herstellung und Reparatur von Orgeln einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

5.

Konstruktionslehre,

6.

Koppelapparate und Spielapparate (mechanische, elektrische, pneumatische),

7.

Akustik,

8.

Musik- und Harmonielehre,

9.

Stilkunde, Disposition,

10.

Orgelbaugeschichte.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Orgelbauer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.