Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1995-09-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 und des § 323f der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und

b)

soweit die im folgenden angeführten Lehrinhalte nicht von der gemäß lit. a besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare und Übungen) einer Studienrichtung an einer inländischen Universität mit pädagogischen, psychologischen oder soziologischen Lehrinhalten, in denen bei der Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß von mindestens 160 Stunden und

c)

die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

d)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit und

b)

die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Erzieher und

b)

die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz und

b)

die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und

c)

eine mindestens - zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Eine Person gilt als zur Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision befugt, wenn sie

1.

seit mindestens fünf Jahren im Beruf des Lebens- und Sozialberaters tätig ist und das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater befugt ausübt oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig ist oder

2.

die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erfüllt oder

3.

die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, erfüllt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Anlage

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(§ 1 Z 5)

Lehrgang für Lebens- und Sozialberater

1.

Der Lehrgang ist zu absolvieren

a)

an einer inländischen Universität oder

b)

an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder an einem Pädagogischen Institut oder

c)

am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstand der Stunden

Theorie Praxis

2.1. Selbsterfahrung

einzeln.................................... 30

in der Gruppe.............................. 90

2.2. Theorie

Historische und soziale Aspekte der

Lebens- und Sozialberatung................. 8

Einführung in die Lebens- und

Sozialberatung............................. 12

Grundlagen für die Lebens- und

Sozialberatung in den angrenzenden

medizinischen, pädagogischen,

psychologischen, psychotherapeutischen

und soziologischen Fachgebieten............ 60

Methoden der Beratung...................... 40 100

Krisenintervention......................... 12 30

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der

Lebens- und Sozialberatung................. 8

Berufsrecht und Berufsethik................ 8

Betriebswirtschaftliche Grundlagen......... 12

2.3. Supervision

Einzelsupervision.......................... 20

Gruppensupervision......................... 80

3.

Die Gegenstände Selbsterfahrung und Supervision sind jeweils von einer befugten Person (§ 2) zu vermitteln.

4.

Die Gesamtzahl der Stunden des Lehrganges hat für den theoretischen Bereich mindestens 160 Stunden und für den praktischen Bereich mindestens 350 Stunden zu betragen.

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