Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Globalquoten für das Jahr 1991 im Bereich der Schrottlenkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1988, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 1. Der im Inland anfallende unlegierte Eisenschrott wird im Jahre 1991 zwischen der Gruppe der Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen, und der Gruppe der Unternehmen der Gießereiindustrie mit einem Jahreszukaufsbedarf über 2000 t im Verhältnis von 85,2 zu 14,8 aufgeteilt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.