Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 zur Durchführung von Bestimmungen des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-10-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue vom 16. Mai 1990, BGBl. Nr. 649, und des Anhanges zu diesem Abkommen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen neue Mindestpreise frei österreichische Grenze für die vom Abkommen erfaßten Käse nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 4 des Anhanges mit Verordnung festzusetzen.

§ 2. Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl. Nr. 246, außer Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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