Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1990 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-03-01
Status Aufgehoben · 1996-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen, wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger erforderlichen Kenntnisse über Anatomie, Somatologie, Dermatologie, Histologie, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde, Kräuterlehre, Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Veränderungen der Gefäße, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Badezusätze und Pflegemittel, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über Fuß-, Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hühneraugen, Schwielen und Hornhaut, Behandlung von Hornhautrissen, Behandlung bei normalem Nagel und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenem Nagel (ausgenommen Heilbehandlungen), Anlegen von Druckschutzverbänden, Salbenverbänden, Kompressen, Stützstrümpfen und Druckschutzpflastern (ausgenommen zu medizinischen Zwecken), Bezeichnung und Verwendung diverser Hilfsmittel, Anfertigen einer Orthese und einer Spange, Anwendung der Nagelprothetik, Kräuterbäder, Fuß- und Beinmassage, Behandlung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut, besondere Hygiene bei der Haut- und Nagelmykose, individuelle Anwendung der Instrumente und Instrumentenpflege (Schleifen und Abziehen sowie Klingenwechsel), richtige Wahl und Anwendung der Fräseransätze, Desinfektion und Sterilisation der Fräseransätze und Instrumente, Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Handmassage, individuelle Kundenberatung, Beratung für die Heimpflege sowie Kunden- und Verkaufsgespräche zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung und Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken:

(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder

2.

die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,

Prüfungskommission

§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fußpfleger und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne das Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen eines gewerberechtlich befugten Fußpflegebetriebes zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung

1.

im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 15 vH,

2.

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 13 vH,

3.

im Falle des Entfallens des dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 14 vH,

4.

im Falle des Entfallens des ersten und des dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.

Anlage

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(§ 8)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

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