Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Jahresabschluß
§ 1. (1) Der Jahresabschluß besteht
bei Vereinen, die Sachschadenversicherungen für Gebäude und das zugehörige Inventar zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
bei Vereinen, die die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand haben, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
bei Pensions- und Sterbekassen aus der Vermögensrechnung und der Betriebsrechnung,
bei Vereinen, die nur den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung.
(2) Der Jahresabschluß ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluß amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluß ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitlgieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zu enthalten hat
Datum und Ort der Versammlung,
die Feststellung der Beschlußfähigkeit,
die Tagesordnungspunkte,
den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden,
den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefaßten Beschlüsse,
außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Verteilung des Jahresüberschusses
§ 3. Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 42 VAG). Das oberste Organ beschließt in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses. Weicht der Beschluß des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Lagebericht
§ 4. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins darzustellen.
(2) Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen, so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden.
(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (§ 85 Abs. 2 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.
(4) Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen. Im Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen anzugeben.
Lagebericht
§ 4. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins darzustellen.
(2) Ist in der Satzung nichts anderes vorgesehen, so kann der Lagebericht mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden.
(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (§ 86 Abs. 3 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen.
(4) Im Lagebericht von Pensions- und Sterbekassen ist auch die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedern, bei Pensionskassen auch des Bestandes an Pensionsempfängern, gegliedert nach Pensionisten, Witwen und Waisen, darzustellen. Im Lagebericht von Rückversicherungsvereinen ist die Entwicklung des Bestandes an Mitgliedsvereinen anzugeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbebörde
§ 5. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vorzulegen:
der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands;
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluß verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden;
Bestätigungen der Banken über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des Vereins;
von Pensions- und Sterbekassen auch eine versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten, sofern diese nach der Satzung zu erstellen sind.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbebörde
§ 5. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vorzulegen:
der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands und, bei Sterbekassen, mit dem eigenhändig unterschriebenen Bestätigungsvermerk des Treuhänders;
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluß verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden;
Bestätigungen der Banken über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des Vereins;
von Pensions- und Sterbekassen auch eine versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten, sofern diese nach der Satzung zu erstellen sind.
Bericht an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
§ 5. Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind vorzulegen:
der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands und, bei Sterbekassen, mit dem eigenhändig unterschriebenen Bestätigungsvermerk des Treuhänders;
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluß verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden;
Bestätigungen der Banken über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des Vereins;
von Pensions- und Sterbekassen auch eine versicherungstechnische Bilanz und ein hiezu erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten, sofern diese nach der Satzung zu erstellen sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
§ 6. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Aufgliederungen und Nachweisungen über die Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg sowie statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle sowie die Ermittlung des Erfordernisses der Sicherheitsrücklage vorzulegen.
(2) Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen haben zu enthalten:
eine Aufstellung der Guthaben bei Banken unter Angabe der Banken, der Höhe der Guthaben am Ende des Geschäftjahres (Anm.: richtig: Geschäftsjahres) und der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen;
eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes, der Anschaffungskosten und des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung der vom Verein gewährten Darlehen unter Angabe des Schuldners des Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des Buchwertes am Beginn und am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften des Vereins, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(3) Die Aufgliederungen über die sonstigen Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(4) Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind, sind diese zu verwenden.
§ 6. (1) Der FMA sind Aufgliederungen und Nachweisungen über die Kapitalanlagen, die sonstigen Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg sowie statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle sowie die Ermittlung des Erfordernisses der Sicherheitsrücklage vorzulegen.
(2) Die Aufgliederungen zu den Kapitalanlagen haben zu enthalten:
eine Aufstellung der Guthaben bei Banken unter Angabe der Banken, der Höhe der Guthaben am Ende des Geschäftjahres (Anm.: richtig: Geschäftsjahres) und der für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen;
eine Aufstellung der Wertpapiere des Versicherungsvereins unter Angabe des Zinssatzes, des Nennwertes, der Anschaffungskosten und des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung der vom Verein gewährten Darlehen unter Angabe des Schuldners des Zinssatzes, eines allfälligen Disagios und des Buchwertes am Beginn und am Ende des Geschäftsjahres;
eine Aufstellung über den Bestand an Liegenschaften des Vereins, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(3) Die Aufgliederungen über die sonstigen Vermögenswerte haben eine Aufstellung über die Betriebs- und Geschäftsausstattung des Vereins zu enthalten, aus der die jeweiligen Abschreibungen und Bestandsveränderungen während des Geschäftsjahres ersichtlich sind.
(4) Soweit amtliche Vordrucke aufgelegt sind, sind diese zu verwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat bis spätestens sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch
für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
§ 7. (1) Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch
für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(2) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 erstrecken.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
§ 8. Die §§ 1 Abs. 3, 2, 5 Abs. 2 und 3, 6, 7, 9 und 10 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung abweichende Bestimmungen enthalten sind.
Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
§ 8. Auf kleine Versicherungsvereine sind die §§ 1, 5, 6, 7 Abs. 1, 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11, 13 Z 1 und 14, auf Sterbekassen § 17 RLVVU, BGBl. Nr. 757/1992, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BGBl. Nr. 656/1978, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1990 enden.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BGBl. Nr. 656/1978, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1990 enden.
(3) § 7 und die Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 1995 enden.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BGBl. Nr. 656/1978, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1990 enden.
(3) § 7 und die Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 1995 enden.
(4) §§ 5, 6 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft. § 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2001 enden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Anlage
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Formblatt 1
(Bilanz von Vereinen, die Sachschadenversicherungen für Gebäude und das zugehörige Inventar zum Gegenstand haben)
BILANZ
Aktivseite
Kassenbestand und Schecks
Kapitalanlagen
2.1 Guthaben bei Banken
2.2 Wertpapiere
2.3 Darlehensforderungen
2.4 Grundstücke und Bauten (nicht eigengenutzt)
2.5 Grundstücke und Bauten (eigengenutzt)
2.6 Sonstige Kapitalanlagen
Summe Kapitalanlagen
Forderungen
3.1 an Mitglieder 3.1.1 Prämienforderungen
3.1.2 Nachschußforderungen
3.2 an Versicherungsunternehmen
3.2.1 aus Rückversicherung
3.2.2 aus Mitversicherung
3.3 Sonstige Forderungen
Summe Forderungen
Andere Vermögenswerte
4.1 Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.2 Sonstige Aktiva
Summe andere Vermögenswerte
Rechnungsabgrenzungsposten
Rücklagen
1.1 Sicherheitsrücklage
1.2 Sonstige Rücklagen
Summe Rücklagen
Versicherungstechnische Rückstellungen
2.1 Prämienüberträge
Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
2.2 Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
2.3 Rückstellung für Prämienrückerstattung
Anteil der Rückversicherer
Eigenbehalt
Summe versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
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