Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Versandverfahren Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 633/1987, wird kundgemacht:
Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, beträgt für das Kalenderjahr 1991 14,5004 S.
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