Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes werden für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1991 eingelangten und am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 7. Dezember 1989, BGBl. Nr. 611, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(3) Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft, werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 611/1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu bringen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1
Anlage
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Menge
Kontingent in Tonnen
A Für die Verwendung in Brauereien 36 750
B Für andere Verwendung 2 898