BESCHLUSS NR. 2/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" VOM 8. DEZEMBER 1989 ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über das gemeinsame Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe b,
IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:
Für die Anwendung des Übereinkommens wird die ECU gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft definiert.
Die vorgenannte Bestimmung wurde kürzlich angesichts der Anwendung einer neuen Zusammensetzung der ECU mit Wirkung vom 21. September 1989 geändert; es ist angebracht, das Übereinkommen anzupassen, um der neuen Zusammensetzung der ECU Rechnung zu tragen -
BESCHLIESST:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Artikel 1
Im Artikel 10 des Übereinkommens erhält Absatz 3 folgende Fassung:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 8. Dezember 1989
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.