ABKOMMENZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DERTSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGENGEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUKLEAREN SICHERHEITUND DEM STRAHLENSCHUTZ(NR: GP XVII RV 1293 AB 1423 S. 149. BR: AB 3973 S. 533.)
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr.
123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages
erstellt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien” genannt)
ausgehend von dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen vom 18. November 1982 *1)
geleitet von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen 3) sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1984
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt)
geleitet von dem Wunsch, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik weiterzuentwickeln,
im Hinblick darauf, dass die Republik Österreich und die Tschechische Republik Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
in der Überzeugung, dass ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerungen beider Vertragsparteien beitragen kann,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind
ein Kernreaktor,
eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes,
eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
Artikel 1
Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten angewendet.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
nukleare Tätigkeiten:
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
ii) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
Artikel 2
Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden.
Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die nicht einen Störfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken.
Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 2
Bei jedem Vorfall im Zusammenhang mit den in Artikel 1 aufgelisteten Anlagen oder Tätigkeiten, der eine Freisetzung radioaktiver Substanzen jenseits der gemeinsamen Staatsgrenze zur Folge hat oder haben könnte, der von Bedeutung für die Sicherheit der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit strahlungsbedingten Folgen ist, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat, die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutz der eigenen Bevölkerung der Vertragspartei eingeleitet werden.
Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die keinen Vorfall gemäß Absatz 1 darstellen, bei denen es aber notwendig ist, dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung einer der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt, die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien so bald als möglich abschließen werden.
Weiters stellt die informierende Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Antrag Erläuterungen zu den gemäß Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben zur Verfügung.
Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
Diese Kontaktstellen stellen unmittelbar nach ihrer Errichtung das gegenseitige Einvernehmen über die genaue Vorgangsweise bei der Übermittlung von Informationen her. Die Überprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übermittelte Information einen solchen Umfang hat, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere Angaben über
den Zeitpunkt und, soweit ges zweckmäßig ist, den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit möglich und zweckmäßig, der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren
Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange
Artikel 3
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens übermittelte Information einen solchen Umfang hat, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere Angaben über
den Zeitpunkt und, soweit es zweckmäßig ist, den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit möglich und zweckmäßig, der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren Entwicklung der Situation laufend auf den neuesten Stand gebracht. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Antrag Erläuterungen und Ergänzungen zu den übermittelten Angaben zur Verfügung gestellt.
Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnte Situation nicht mehr gegeben ist, oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
Artikel 4
Falls ein Ereignis gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
Allfällige weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens errichteten Kontaktstellen abgesprochen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Bereich des außerbetrieblichen Notfallschutzes zusammenzuarbeiten. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
Falls ein Ereignis gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerungen sowie über die mögliche Hilfeleistung.
Allfällige weitere Maßnahmen werden von den Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Abkommens vereinbart.
Artikel 5
Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.
Das Meßprogramm hat namentlich die Messung der Aktivitätskonzentration beziehungsweise des Radionuklidgehalts in folgenden Substanzen zu enthalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten über die externen und internen Strahlenbelastungen der eigenen Bevölkerung enthalten.
Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten Abweichungen vom Normalzustand werden diese Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien richten einen dauernden und automatischen Datenaustausch der Strahlungs-Überwachungssysteme ein, um die Vorbereitung beider Seiten für jeden außergewöhnlichen Vorfall mit radiologischen Folgen zu unterstützen. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
Wenn und sobald die Vertragsparteien Entscheidungshilfesysteme für die Unterstützung des außerbetrieblichen Notfallschutzes implementiert haben (z. B. System RODOS), sollen die von diesen Systemen zur Verfügung gestellten Informationen automatisch zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
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