Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung (Schwankungsrückstellungs-Verordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Kaskoversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Rechtsschutzversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Glasbruchversicherung
Sturmschadenversicherung
Haushaltversicherung
Hagelversicherung
Tierversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Computerversicherung
Transportversicherung
Reisegepäckversicherung
Sonstige Transportversicherungen
Kreditversicherung
Bauwesenversicherung
Sonstige Versicherungen
(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.
Bezugszeitraum: Abs. 7
§ 16 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 66/1997
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Kaskoversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Rechtsschutzversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Glasbruchversicherung
Sturmschadenversicherung
Haushaltversicherung
Hagelversicherung
Tierversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Computerversicherung
Transportversicherung
Reisegepäckversicherung
Sonstige Transportversicherungen
Kreditversicherung
Bauwesenversicherung
Sonstige Versicherungen
(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.
(7) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), wie direktes Geschäft zu behandeln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Beobachtungszeitraum
§ 2. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30 dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Schadensatz, durchschnittlicher
Schadensatz, Abweichung
§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die Prämienrückgewähr zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Kostensatz, durchschnittlicher
Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes, vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag, zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.
(2) In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3 können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.
Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
(2) In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3 können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Grenzschadensatz
§ 5. Der Grenzschadensatz ist die Differenz zwischen 100 vH und dem durchschnittlichen Kostensatz.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Varianz, Standardabweichung
§ 6. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag
§ 7. (1) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu ermitteln.
(2) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Bildung, Höhe und Auflösung
Voraussetzungen
§ 8. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 ist, getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft, eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn
die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen Schilling übersteigen,
die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte beträgt und
die Summe aus Schadensatz und Kostensatz mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vH überstiegen hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Sollbetrag
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