Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere, sofern die Unterbringung ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder der Schlachtung dieser Tiere dient,

2.

die Unterbringung lebender Tiere anläßlich des Transports dieser Tiere,

3.

die Unterbringung von Tieren während der Quarantänezeit anzusehen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Artgemäße Tierhaltung

§ 2. Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung und den Schutz der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere vor Quälereien verantwortlich. Insbesondere sind folgende Verhaltensregeln einzuhalten:

1.

Die Gewerbetreibenden haben die Tiere unter artgemäßen Temperatur-, Feuchtigkeits- und Hygienebedingungen zu halten.

2.

Die Gewerbetreibenden haben für die artgemäße Pflege und Fütterung der Tiere – erforderlichenfalls auch durch die Bereithaltung entsprechender Vorrichtungen und eines ausreichenden Futter- und Wasservorrates zu sorgen. Die Pflege hat das arteigene Verhalten der Tiere nach Möglichkeit zu gewährleisten sowie darauf Bedacht zu nehmen, Krankheiten und Verletzungen der Tiere zu verhindern. Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Erforderlichenfalls ist auch für eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung kranker oder verletzter Tiere Sorge zu tragen oder aber bei Vorliegen entsprechender tiermedizinischer Indikation deren möglichst schmerzarme Tötung zu veranlassen.

3.

Die Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegungsfreiheit und Schutz vor etwa im gleichen Käfig konkurrierenden stärkeren Artgenossen zu gewährleisten. Hunden, die in Räumen gehalten werden, muß – mit Ausnahme von Jungtieren – ein regelmäßiger Auslauf im Freien ermöglicht werden.

4.

Die Tiere sind gegen nachteilige Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Erschütterungen uä. zu schützen. Unmittelbar hinter Schaufenstern untergebrachte Tiere sind nach Geschäftsschluß vor Lichteinfall durch das Schaufenster zu schützen.

5.

Die Anzahl der in einem der Tierhaltung dienenden Behältnis (Käfig, Aquarium, Terrarium uä.) unterzubringenden Tiere ist so zu bemessen, daß den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan ist. Tiere sind einzeln in der Tierhaltung dienenden Behältnissen zu halten, sofern bei diesen Tieren ausschließlich die Einzeltierhaltung als artgemäß anzusehen ist. Tiere unterschiedlicher Art dürfen nur insoweit gemeinsam gehalten werden, als dies vom Standpunkt einer ordnungsgemäßen Tierhaltung vertretbar erscheint.

6.

Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

7.

Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Ausstattungsvorschriften

§ 3. (1) Betriebsstätten und sonstige Betriebsmittel, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen so ausgestattet oder beschaffen sein, daß die Einhaltung der – in § 2 genannten Verhaltensregeln gewährleistet ist. Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.

In jeder Betriebsstätte, in der Tiere gehalten werden, muß zur Betreuung der Tiere ein Anschluß für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein. Wenn dies im Hinblick auf eine entsprechende Reinigungsmöglichkeit der Betriebsstätte zur Gewährleistung artgemäßer Hygienebedingungen erforderlich ist, muß die Betriebsstätte mit einem wasserundurchlässigen Boden mit Kanalabfluß und mit abwaschbaren Wandbelägen bis zu einer Höhe von etwa zwei Metern ausgestattet sein.

2.

Größe und Ausstattung (zB Kletteräste, Schlafhöhlen, Sandboden uä.) der der Tierhaltung dienenden Behältnisse müssen den artspezifischen Bedürfnissen der in diesen Behältnissen gehaltenen Tiere entsprechen. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, sind die in der Anlage 1 für solche Behältnisse festgelegten Mindestabmessungen einzuhalten. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen gehalten werden.

3.

Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, sind ausreichend natürlich zu beleuchten und zu belüften. Die Beleuchtung hat weiters dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.

(2) Mängel an Einrichtungen, die das Befindender Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben. Falls eine unverzügliche Behebung solcher Mängel nicht möglich ist, sind andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Anlage 1

(§ 3 Abs. 1 Z 2)

Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

I. Erläuterungen für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

(1) In der ersten Spalte der unter Punkt II. enthaltenen Tabelle sind die Tierart, auf die sich die Angabe der Mindestabmessungen bezieht, sowie die bei der Berechnung der Mindestabmessungen zu berücksichtigende Anzahl von Tieren, deren Haltung in einem Behältnis beabsichtigt ist, angegeben.

In der zweiten und dritten Spalte der Tabelle sind die für die Berechnung der Mindestgrundfläche maßgeblichen rechnerischen Größen festgelegt.

In der vierten Spalte der Tabelle ist die – unbeschadet der unter den Z 8 und 9 der Tabelle festgelegten Mindestmaße – einzuhaltende Mindesthöhe festgelegt.

(2) Die Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen ein einziges Tier oder ein Paar einer Tierart (Z 2 der Tabelle) gehalten wird oder bis zu vier Tieren (Z 16 bis 19 der Tabelle) gehalten werden, ist durch Multiplikation der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle festgelegten, der betreffenden Tierart und anzahl entsprechenden rechnerischen Größen zu berechnen. Bei Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der in diesem Absatz dargelegten Berechnungsmethode zu berechnen ist, ist die in der zweiten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestlänge und die in der dritten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestbreite anzusehen.

(3) Bei der Berechnung der Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen mehrere Tiere gehalten werden, ist – außer in den nach Abs. 2 zu beurteilenden Fällen – so vorzugehen, daß vorerst die auf jedes einzelne Tier bzw. in den bezüglichen Fällen der Z 1 und 2 der Tabelle die auf jedes Paar entfallende Teilgrundfläche nach der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen ist. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren. In den Fällen der Z 16 bis 19 der Tabelle ist vorerst die auf die ersten vier Tiere entfallende Teilgrundfläche gemäß der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode zu berechnen; die auf jedes weitere Tier entfallende Teilgrundfläche ist hierauf nach der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren.

Länge und Breite von Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der Berechnungsmethode dieses Absatzes zu berechnen ist, sind so zu bemessen, daß ein ausgewogenes dh. einer artgemäßen Tierhaltung entsprechendes Verhältnis zwischen Länge und Breite des betreffenden Behältnisses besteht.

(4) In den bezüglichen Fällen der Z 1 und 2 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. der Teilgrundfläche für ein Paar der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größeren Tieres auszugehen.

In den Fällen der Z 16 bis 19 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. Teilgrundfläche für bis zu vier Tieren der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größten Tieres auszugehen.

(5) Die unter den Z 8,9,15,18 und 19 der Tabelle genannten Mindestmaße sind jedenfalls einzuhalten.

II. Tabelle für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse

Säugetiere
1. Hunde – 1 Tier L.3 L.3 L. 2
jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren) L.3 L
2. Katzen – 1 Tier (Jungtiere – Berechnung für ein Paar) L.3 L.3 L.3
jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren) L.3 L
3. Zwergkaninchen, Meerschweinchen – 1 Tier L.2 L.1,5 L
jedes weitere Tier L.0,5 L.0,5
4. Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse (außer Springmäuse), Ratten, Degus, Tanreks, Skunks – 1 Tier L.3 L.3 L.2
jedes weitere Tier L L.0,5
5. Springmäuse – 1 Tier L.5 L.5 L.5
jedes weitere Tier L.5 L
6. Streifenhörnchen – 1 Tier L.4 L.2 L.5
jedes weitere Tier L L.0,5
7. Chinchilla – 1 Tier L.2,5 L.2 L.2,5
jedes weitere Tier L L.0,5
8. Primaten – 1 Tier L.10 L.10 L.2
jedes weitere Tier L L.3
Mindesthöhe 180 cm
Vögel
9. Sperlingsvögel (wie etwa Bülbüls, Blattvögel, Drosseln, Brillenvögel, Sonnenvögel, Kardinäle, Tangaren, Kanarienvögel, Webervögel, Prachtfinken, Stare, nicht jedoch Nektarvögel), Sittiche, Zwergpapageien – 1 Tier L.4 L.2 L.3
jedes weitere Tier L L
Käfigmaße nicht unter 30 cm (Länge) x 21 cm (Breite) x 25 cm (Höhe)
10. Amazonenpapageien, Graupapageien, Kakadus, Aras – 1 Tier L.2 L.2 L.2,5
jedes weitere Tier L L.0,5
11. Nektarvögel, Kolibris – 1 Tier L.5 L.3 L.5
jedes weitere Tier L.2 L
12. Wachteln, Zwergwachteln – 1 Tier L.5 L.3 L.2
jedes weitere Tier L L
Reptilien
--- --- --- --- ---
13. Panzerechsen – Landteil – 1 Tier LS 3 LS LS.0,66
jedes weitere Tier LS.2 LS.0,5
Panzerechsen – Wasserteil – 1 Tier LS.3,5 LS
jedes weitere Tier LS.2 LS.0,5
14. Landschildkröten – 1 Tier L.3 L.3 L.1,5
jedes weitere Tier L.3 L
15. Wasserschildkröten – Landteil – 1 Tier L.2 L L.1,5
jedes weitere Tier L L
Wasserschildkröten – Wasserteil – 1 Tier L.3 L.2
jedes weitere Tier L.2 L
Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm
16. 1 bis 4 Bodenschlangen L.0,66 L.0,5 L.0,5
jedes weitere Tier L.0,2 L.0,1
17. 1 bis 4 Baumschlangen L.0,66 L.0,5 L
jedes weitere Tier L.0,2 L.0,1
18. 1 bis 4 bodenlebende Echsen (zB Skinke) LS.2 LS.2 LS
jedes weitere Tier LS.0,5 LS.0,5
19. 1 bis 4 kletternde Echsen (zB Phelsuma, Iguanidae) LS.2 LS LS.3
jedes weitere Tier LS.0,5 LS.0,2
Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm

L.............................Körperlänge des Tieres ohne Schwanz

LS............................Körperlänge des Tieres mit Schwanz

III. Für das Halten von anderen als den unter Punkt II genannten Tieren sind – allenfalls unter sinngemäßer Anwendung der unter Punkt II festgelegten Mindestabmessungen – Behältnisse mit solchen Abmessungen zu verwenden, daß den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 118/2004).

Anlage 2

(§ 4 Abs. 2 lit. c)

Lehrgang über Tierhaltung

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu – erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Hundehaltung einschließlich Ernährung ................ 4
Katzenhaltung einschließlich Ernährung................ 4
Kleintierhaltung einschließlich Ernährung............. 8
Vogelhaltung einschließlich Ernährung.................. 4
Haltung von Zierfischen......................................... 3
Aquaristik und Fischfutter..................................... 6
Wasserpflanzen..................................................... 2
Rechtskunde (einschlägige Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- und Gewerberechts, Grundzüge des Tierseuchenrechts)...................... 4
3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 35 zu betragen.

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