Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger (Futtermittelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung 1991)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 20 Gew0 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität oder der Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder für alpenländische Landwirtschaft und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der dreijährigen Fachschule für Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels oder der Fachschule für Lebensmitteltechnologie-Getreidewirtschaft oder die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Getreidemüller und
eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 74/1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger außer Kraft.