Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand über ein Quoten- und Exportautorisationssystem
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Diese Vereinbarung, welche während der Beratungen vom 11. bis 13. November 1991 in Wien, zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung unter der Leitung von MR Mag. Josef Mayer, Abteilungsleiter im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Frau Patra Skulthai, stellvertretende Leiterin der Sektion für den Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den thailändischen Export von bestimmten Textilerzeugnissen nach Österreich fest.
Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *1) in der Fassung des Protokolls betreffend die Aufrechterhaltung des Übereinkommens vom 31. Juli 1986 und 31. Juli 1991, vor allem seines Artikels 4, getroffen.
Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in Anhang A und B dieser Vereinbarung angeführten Textilprodukten von Thailand nach Österreich Anwendung.
Diese Vorkehrungen finden auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 Anwendung.
Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Produkte auf die dort angegebenen Mengen beschränken.
Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenbezeichnungen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) beigeschlossen.
Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent betragen darf.
Österreich wird weiters Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B enthalten sind, zulassen, wenn diese Importe durch ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D (Anm.: Anhang D nicht darstellbar) begleitet werden.
Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
Thailand wird Österreich vierteljährlich Statistiken für Textilerzeugnisse, die in Anhang A und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.
Österreich wird Thailand vierteljährlich Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur Verfügung stellen.
Thailand und Österreich stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Alle Konsultationen, die gemäß diesem Absatz abgehalten werden, werden von beiden Parteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zu überwinden, geführt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. November 1991
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
Anhang A
Mengenmäßig beschränkte Produkte
Warenbezeichnung Einheit Quoten
Lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und
dergleichen und kurze
Hosen für Männer oder
Knaben, Frauen oder
Mädchen aus Baumwolle Stück 510.974
(HS 6203.42, HS 6204.62)
Anhang B
Warenbezeichnung HS Warennummer
```
Pullover und ähnliche Waren, gewirkt oder
```
gestrickt aus Baumwolle und/oder aus
Chemiefasern 6110.20,6110.30
```
Trainingsanzüge, gewirkt oder gestrickt, aus
```
Baumwolle und/oder aus synthetischen
Spinnstoffen 6112.11,6112.12
```
Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen
```
aus Baumwolle und/oder aus Chemiefasern 6206.30,6206.40
```
Hemden für Männer oder Knaben aus Baumwolle
```
und/oder aus Chemiefasern 6205.20,6205.30
```
Kleider, Röcke und Hosenröcke aus Baumwolle 6204.42,6204.43,
```
und/oder aus synthetischen Spinnstoffen 6204.52,6204.53
```
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
```
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken
(Blousons) und ähnliche Waren für Frauen oder 6202.12,6202.13,
Mädchen aus Baumwolle oder aus Chemiefasern 6202.92,6202.93,
Jacken für Frauen oder Mädchen aus Baumwolle
und/oder aus synthetischen Spinnstoffen 6204.32,6204.33
```
Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und
```
dergleichen und kurze Hosen für Männer oder
Knaben, Frauen oder Mädchen aus synthetischen
Spinnstoffen 6203.43,6204.63
Anhang C
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang D
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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