Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Traun–Marchtrenk

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-03-01
Status Aufgehoben · 2000-11-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet:

Der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Traun-Marchtrenk wird im Bereich der Gemeinden Traun, Hörsching und Marchtrenk wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 9,1 / 8,6 der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal und endet bei km 205,3 der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traun, Hörsching und Marchtrenk aufliegenden Planunterlagen (Plannummer U-901 bis U-907) zu ersehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.