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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet:

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt, Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben, nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.

§ 2. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft 1 Million Schilling nicht übersteigt.

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0709 - - Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze

B - andere

§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst- und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen zu verlängern, wenn der Endtermin für die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt wird.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1990, BGBl. Nr. 89, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des 31. August 1991 außer Kraft.