Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an den Milchwirtschaftsfonds
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 84 und 92 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989, wird verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.
§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung, die in Angelegenheiten des Abschnittes D des Marktordnungsgesetzes an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder an den Milchwirtschaftsfonds gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.