Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Armenien, Aserbaidschan, Libyen oder Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der lit. e für nachstehend genannte Waren keine Anwendung:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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2904 - - Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:
20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen
enthalten:
ex 20 - Trinitrotoluol (2,4,6-Trinitrotoluol, TNT, Tri,
Trotyl)
2920 - - Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen Ester
der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
90 - andere:
ex 90 - Nitroglycerin (Glycerintrinitrat, Nitroglykol
(Ethylenglykoldinitrat), Diglykoldinitrat,
Pentaerythrittentranitrat (Nitropenta, Pentrit,
Niperyt), Hexanitromannit (Nitromannit)
2925 - - Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich
Saccharin und dessen Salze) oder mit Iminfunktion:
20 - Imine und deren Derivate; deren Salze:
ex 20 - Nitroguanidin, Guanylnitrosaminoguanyltetrazen
(Tetrazen)
3601 00 Schießpulver
3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver
3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und
Sprengkapseln; Zünder, elektrische Sprengzünder:
C - andere
- Zündschnüre (Zeitzündschnüre)
Zündhütchen
sonstige
9301 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen sowie Waffen
der Nummer 9307
9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303
oder 9304
9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht
(zB Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,
Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die nur
Leuchtsignale abfeuern, Schreckschußpistolen und
-revolver, Viehschlachtapparate und Kanonen zum Schießen
von Fangleinen):
10 - Vorderlader
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens
einem glatten Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
90 - andere
9304 00 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die mit Feder-,
Luft- oder Gasdruckarbeiten, Schlagstöcke), ausgenommen
solche der Nummer 9307
9305 - - Teile und Zubehör von Waren der Nummern 9301 bis 9304
9306 - - Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und ähnliche
Kriegsmunition und Teile davon; Patronen und andere
Munition und Geschoße sowie deren Teile, einschließlich
Schrot und Patronenpropfen
9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche Waffen
sowie deren Teile und Scheiden für diese Waren
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