ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-04-28
Status Aufgehoben · 2002-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBL

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größ wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition'' alle Vermögenswerte, die Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a)

bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte;

b)

Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehm

c)

Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistu die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wert in bezug zu einer Investition;

d)

Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

e)

öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition;

(3) bezeichnet der Begriff „Investor'':

a)

jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b)

jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

(4) bezeichnet der Begriff „Ertrag'' die jenigen Beträge, die e Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;

(5) umfaßt der Begriff „Enteignung'' jede Maßnahme der Entziehu des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als eigene Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt au

a)

einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszo oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b)

einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c)

einer Regelung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in Übereinstimm mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gegen Entschädigun enteignet werden. Die Entschädigung muß gerecht sein und dem Wert Investition entsprechen. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden; sie ist, falls sie nicht zu dem im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgesehenen Fälligkeitstermin gezahlt wird, bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebi die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß tatsächl verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt d Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistun der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(2) Dem Investor steht, unbeschadet des Artikels 7 dieses Abkommens, das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie d Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a)

des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung o Erweiterung der Investition;

b)

von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

c)

der Erträge;

d)

der Rückzahlung von Darlehen;

e)

des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidatio oder Veräußerung der Investition;

f)

einer Entschädigung gemäß Artikel 4.

(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikelerfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.

(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Vorschriften jener Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet der Transfer erfolgt, festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 7, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Artikel 7

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor d anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahren oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welc durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspar und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhine zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten u den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatlic Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzu eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der di andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hab


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Artikel 8

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb v sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen ei Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jed Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglied sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei d anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, d Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im übrig regelt es sein Verfahren selbst.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihr Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden so die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.

Artikel 9

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welc die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Abl wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der bei Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttrete dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 25. Oktober 1989, in zwei Urschriften, je in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.